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Behörde muss Kfz-Halter vor Fahrtenbuchauflage gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen

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Geschwindigkeitsverstoß durch unbekannten Fahrzeugführer

Die Bußgeldbehörde darf sich vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Vielmehr kann sie verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen, damit alles zur Ermittlung des Kfz-Führers getan wurde.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit dem Eilantrag einer Kfz-Halterin entsprochen (Beschluss vom 04.08.2009, Az.: 10 S 1499/09, unanfechtbar).

Sachverhalt:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde mit dem Pkw der Kfz-Halterin deutlich überschritten. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Unbeachtet dessen hörte die Bußgeldstelle die Antragstellerin ausschließlich als mutmaßliche Täterin an. Ihr wurde eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, so die Information laut Anhörungsschreiben. Auf dem Vordruck war zudem der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen verwiesen. Die Antragstellerin machte keine Angaben zur Sache, der Fahrer konnte ferner nicht ermittelt werden. Das Landratsamt verpflichtete daraufhin die Antragstellerin, für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen - der hiergegen gerichtete Eilantrag war in der Beschwerdeinstanz erfolgreich.

Begründung:

  • Die Behörde hat nicht alles zur Ermittlung des Kfz-Führers getan

Der VGH argumentiert: Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen ist. Dies setzt aber voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde wirklich sämtliche nötigen und möglichen angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen hat, diese aber erfolglos geblieben sind.

Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen.

  • Eine Aussageverweigerung als Betroffener lässt nicht auf Aussageverhalten als Zeuge schließen

Die Antragstellerin ist aufgrund des Messfotos von vornherein als Täterin ausgeschlossen. Folgerichtig konnte sie nur Zeugin sein. Als eben solche ist sie grundsätzlich dazu verpflichtet, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und sich zur Sache zu äußern. Diese generelle Aussagepflicht kann durch Zeugnisverweigerungsrechte eingeschränkt sein. Allein aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen Anhörung als Betroffene kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht hätte und damit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte.

Rechtsanwalt J. Marx, Verkehrsrecht

Tel. 030/884 96 684

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