Bei Liquiditätsprüfung auch kurzfristig fällige Verbindlichkeiten einbeziehen (sog. „Passiva II“)

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Haftung der GmbH-Geschäftsführer (sog. Organhaftung) insbesondere für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellt für die Geschäftsleitung eine der Hauptgefahren des Gesamtvollstreckungsrechts dar. So wurde in einer wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16 – NJW 2018, 1089) ein vom Insolvenzverwalter beklagter Geschäftsführer zur Rückzahlung der seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) geleisteten Zahlungen verurteilt.

Aus Sicht der GmbH-Geschäftsführer hat die Entscheidung immerhin Klarheit gebracht, denn bisher war umstritten, ob bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Liquiditätsbilanz auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (sog. Passiva II).

Rechtliche Würdigung

Bereits vor dem Urteil wurden nach der Rechtsprechung des BGH bei der Erstellung der Liquiditätsbilanz auf der Aktivseite in erster Linie das vorhandene Barvermögen, etwa Bankguthaben und Barkassenbestand, sowie alle anderen am maßgeblichen Stichtag verfügbaren liquiden Mittel (sog. Aktiva I) eingesetzt. Hinzukommend werden die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel, insbesondere die in den folgenden drei Wochen zu erwartenden Zahlungseingänge, in die Bilanz aufgenommen (sog. Aktiva II).

Auf der Passivseite bestand nur hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten Klarheit, die zum maßgeblichen Stichtag bereits fällig und ernsthaft eingefordert wurden (sog. Passiva I). Ungeklärt war hingegen, ob auch die innerhalb des Prognosezeitraums von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) gegenübergestellt werden müssen. Hier hat sich der II. (Gesellschaftsrechts-)Senat des BGH nun dem II. (Strafrechts-)Senat des BGH sowie der herrschenden Ansicht im Schrifttum angeschlossen. Er hat festgestellt, dass – ebenso wie bei den Aktiva – auch bei den Passiva sowohl die gegenwärtig bestehenden als auch die innerhalb der dreiwöchigen Karenzfrist (sog. Sanierungshöchstfrist) fällig werdenden Verbindlichkeiten in die Liquiditätsbilanz mit einzubeziehen sind.

Auch zur Darlegungs- und Beweislast enthält die Entscheidung eine wichtige Aussage: Dem Geschäftsführer ist es nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf die Unrichtigkeit der Buchhaltung zu berufen, denn obwohl er sie nach §§ 238, 239 HGB, 41 GmbHG zu verantworten hat, spricht keine unwiderlegliche Vermutung dahin, dass der Inhalt der Buchung auch zutreffend sei.

Allerdings kann er sich nicht allein auf diese pauschale Behauptung beschränken. Denn er ist mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen Gesellschaft aufgrund seiner Tätigkeit vertraut. Hieraus folgert der BGH, dass er vielmehr gehalten ist, im Einzelnen substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, welche der in der Buchhaltung vorhandenen Buchungen in welcher Hinsicht unrichtig sein sollen. Bis dahin genüge demgegenüber der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur schlüssigen Darlegung einer fälligen Verbindlichkeit, sie anhand ihrer Einbuchung in der schuldnerischen Buchhaltung geltend zu machen. In einem ersten Schritt sei dann davon auszugehen, dass die Buchführung die Geschäftsvorfälle richtig und vollständig vermittle. Belegdatum, Belegnummer und Fälligkeitsdatum unterfallen prinzipiell nicht der Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters.

Praxishinweis

Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist die Entscheidung zu begrüßen. Denn tatsächlich gab es keinen triftigen Grund, die Aktiva II bei der Prüfung zu berücksichtigen, die Passiva II hingegen nicht. Allerdings kann dies aus Sicht der Geschäftsführer einer GmbH – ebenso wie für Organe einer AG – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ihrer Gesellschaft deutlich vorverlagern. Da der BGH der in der Literatur vorherrschenden sog. „Bugwellentheorie“ damit entgegentrat, ist zum Haftungsschutz der GmbH-Geschäftsführer eine rechtzeitige und kompetente Beratung im Sanierungs- und Insolvenzrecht dringend anzuraten.

Ferner ist es der Geschäftsleitung einer Gesellschaft nun verwehrt, sich gegenüber dem Insolvenzverwalter pauschal auf Fehler in der Buchhaltung zu berufen. Solange die Verbindlichkeit buchhalterisch erfasst wurde, ist von einem ernsthaften Einfordern auszugehen, die Vorlage einer Rechnung ist hierfür prinzipiell nicht erforderlich.

Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH und haben Fragen zur Liquidität Ihrer GmbH? Oder sehen Sie sich bereits Forderungen der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters ausgesetzt?

Dann kontaktieren Sie uns!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Andreas Lang

Beiträge zum Thema