Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers

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Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, lassen die Beiträge häufig durch den Arbeitgeber abführen (sog. "Firmenzahlverfahren"). Dies ist tückisch, da Beitragsschuldner zunächst nicht der Arbeitgeber, sondern die freiwillig gesetzlich versicherte Person selbst ist.

Nach einer alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Insolvenzrecht sind die Beiträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die Krankenkasse bezahlt, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Das heißt im Klartext: Geht der Arbeitgeber pleite, kann der Insolvenzverwalter die bezahlten Beiträge von der Krankenkasse zurückverlangen. Die Beiträge sind dann nicht bezahlt und die Kasse fordert diese wiederum vom Versicherten selbst.

In einem von uns vertretenen Fall sah sich unser Mandant daher plötzlich mit einer hohen vierstelligen Beitragsforderung der Kasse konfrontiert, obwohl im das Geld ja bereits bei der Gehaltsauszahlung abgezogen worden war.

Dass es so einfach dann doch nicht geht, hat uns das Sozialgericht München bestätigt. Nach dieser Entscheidung kann die Krankenkasse die Beiträge nicht (nochmals) vom Versicherten verlangen.

Das Gericht bestätigte damit auch eine Entscheidung des SG Dresden. Danach liegt keine notwendige Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor. Der Arbeitgeber erfüllt in erster Linie seine Entgeltverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer und benachteiligt durch die Auszahlung an die Krankenkasse keine anderen Gläubiger. Der Insolvenzmasse fehlt also kein Geld, zumal die Auszahlung direkt an den Arbeitnehmer, damit dieser davon die Beiträge selbst abführt, nicht anfechtbar wäre.

Damit stellte sich das Gericht ausdrücklich gegen eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012. Da dieser jedoch erst mit Urteil vom 06.05.2021 seine Haltung zur Gläubigerbenachteiligungsabsicht grundlegend geändert hat, ist ohnehin fraglich, ob die alte Rechtsprechung noch Geltung entfaltet.

Im konkreten Fall war die Forderung der Kasse auch unzulässig nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Fazit: Das Firmenzahlerverfahren birgt Risiken, weshalb freiwillig gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer ihre Beiträge besser selbst entrichten und sich den Arbeitgeberanteil zusätzlich zum Gehalt auszahlen lassen. Sollte die Kasse aber nach einer Insolvenz des Arbeitgebers die von diesem bezahlten Beiträge nochmals vom Arbeitnehmer fordern, hat man gute Chancen, sich zu wehren.

(Urteil des Sozialgerichts München vom 12.05.2022, Az. S 17 KR 483/21)



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