Beiträge zur privaten Krankenversicherung zurückfordern

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Anforderungen an Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

Angesichts zweier Entscheidungen des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) und einer Entscheidung des OLG Köln (9 U 138/19) lohnt es sich, zu prüfen, ob Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung zu Unrecht erfolgt sind und Rückforderungsansprüche bestehen.

Mitteilungen über die Beitragserhöhung maßgeblich für Prämienerhöhung

Die Kläger unterhielten bei den Beklagten private Krankenversicherungen und hatten diverse Mitteilungen über Prämienerhöhungen erhalten. Solche Mitteilungen sind nach § 203 Abs. 5 VVG maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem die neuen Prämien zu zahlen sind.

Beitragserhöhungen in den entschiedenen Fällen zu weiten Teilen unwirksam

Nach dem BGH genügt aber die bloße Mitteilung über die Beitragserhöhung nicht. Sie muss auch noch den inhaltlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen und dementsprechend die „maßgeblichen Gründe“ für die Neufestsetzung enthalten.

Der BGH hat nun klargestellt, welche Anforderungen an die Mitteilung über die Beitragserhöhung zu stellen sind.

Es genügt nicht, wenn der Versicherer nur allgemein mitteilt, wie die jährliche Überprüfung der Prämien erfolgt und dabei keine weitere Begründung für die konkrete Erhöhung gibt. Der Versicherer muss mitteilen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich die Veränderung ergeben hat, die zur jeweiligen Beitragserhöhung geführt hat.

Der BGH hat auch klargestellt, dass der Versicherer nur mitteilen muss, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, aber nicht in welcher Höhe sie sich verändert hat.

Wesentliche Argumente: Systematik und Wortlaut

Der BGH argumentiert dabei vor allem mit der Systematik und dem Wortlaut des § 203 VVG.

Zunächst stellt der BGH klar, dass dem Versicherungsnehmer nach § 203 Abs. 5 VVG nicht nur Änderungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen mitzuteilen sind, sondern auch die Neufestsetzung der Prämien (BGH, Urteil vom vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 – Rn. 22 ff.).

In einem weiteren Schritt nimmt der BGH Stellung zu den Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung und den hierzu vertretenen juristischen Auffassungen. Entscheidendes Argument für den BGH sind die Worte „hierfür“ und „maßgeblich“ im § 203 Abs. 5 VVG.

Aus dem Begriff „hierfür“ folgert der BGH, dass eine pauschale Erläuterung wie die Berechnung erfolgt, nicht genügt, sondern die Begründung sich auf die konkrete Beitragserhöhung beziehen muss (BGH a.a.O Rn 22 ff.).

Aus dem Begriff „maßgeblich“ folgert der BGH, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienerhöhung entscheidenden (BGH a.a.O. Rn 26 ff.).

Folge: Beiträge erst zu zahlen, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung zugeht

Abschließend hat der BGH entschieden, dass eine nachgeholte, ordnungsgemäße Mitteilung die Beitragspflicht nicht rückwirkend die erhöhten Beiträge rechtfertigen kann, sondern nur Wirkung für die Zukunft entfaltet. Von § 203 Abs.5 VVG abweichende Vereinbarungen über das Wirksamwerden der Vertragsänderung im Versicherungsvertrag seien nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen. Dies müsse dann erst Recht für einseitige Mitteilungen des Versicherers gelten (BGH a.a.O. Rn 42.)

Kein Rechtsmissbrauch bei verspäteter Geltendmachung

Der BGH ist der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Versicherten Jahre später die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen geltend machen (BGH a.a.O. Rn 41).

Keine Anrechnung von Versicherungsschutz

Ebenso hat es der BGH abgelehnt, dass sich der Kläger den Wert des Versicherungsschutzes für die Zeit der nicht ordnungsgemäßen Beitragserhöhung anrechnen lassen muss. Anders als bei einem Widerspruch nach dem VVG bestehe ein wirksamer Versicherungsvertrag. Eine Anrechnung aus dem Gedanken heraus, dass der gewährte Versicherungsschutz anderweitig nicht den gezahlten Prämien entspreche, lehnt der BGH ab, dass dies dem Zweck der Mitteilung über die Beitragserhöhung in § 203 Abs. 5 VVG zuwider liefe (BGH a.a.O Rn 46 f.).

Private Krankenversicherung; Beitragserhöhung; Rückforderung von Beiträgen



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