Beratungshilfe & Prozesskostenhilfe

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„Ohne Schuss kein ius

Dieser – häufig scherzhaft verwendete – Grundsatz bedeutet, dass ein Rechtsanwalt ohne Vorschuss nicht arbeiten wird. Die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen, findet seine Berechtigung in § 9 RVG. Und dies wiederum führt zu dem Vorurteil, dass bei geringem oder gar keinem Einkommen, das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes sinnlos wäre. Dies ist nicht so.

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) zu beantragen, um sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten (nicht aber verteidigen) zu lassen. Der Eigenanteil beträgt 15,00 Euro. Weitere Kosten macht der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend. 

Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist (Quelle: www.brak.de).

Prozesskostenhilfe können auch Grundeigentümer erhalten. 

Voraussetzung ist entweder ein bereits hoch belastetes Grundstück oder eine Unzumutbarkeit, das Hausgrundstück zu verwerten. Ist der Eigentümer mangels hinreichenden Einkommens nicht in der Lage, einen Kredit zu bekommen (unter Absicherung auf dem Hausgrundstück), kann er auch nicht auf einen solchen Kredit verwiesen werden. (LAG Nürnberg, Beschluß v. 9.12.04 – MDR 2005, 419)


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