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Berechnung von Kindergartengebühren - Zählt BAföG als Einkommen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Studierende mit kleinen Kindern dürfte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wenig erfreuen. Demnach zählt auch der darlehensweise bezogene Anteil des Bundesausbildungsförderungsgeldes zum sozialhilferelevanten Einkommen. Was das bedeutet, bekam ein Elternpaar, bei dem die Frau studierte, unmittelbar bei den Kindergartengebühren zu spüren.

Statt 15,50 Euro fast 300 Euro Gebühren

Betreuungskosten von knapp 300 Euro im Monat verlangte die Stadt Pinneberg von den Eltern für eine Ganztagsbetreuung in ihrem Kindergarten. Und das obwohl sie bereits eine Gebührenermäßigung beantragt hatten. Aus Sicht des Paares waren danach aber höchstens 15,50 Euro im Monat für ihr Kind gerechtfertigt. Bei der Gebührenberechnung habe die Stadt einerseits bestimmte Belastungen wie ausbildungsbedingte Aufwendungen nicht berücksichtigt. Andererseits sei das von der Mutter bezogene BAföG fälschlicherweise zum Einkommen gezählt worden, darunter auch der Kinderbetreuungszuschlag, der Auszubildenden mit Kind nach § 14b Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht. Zumindest die Hälfte des BAföG stehe der Mutter aber, weil sie diese später zumindest zurückzahlen müsse, nur als Darlehen zur Verfügung.

Bemessung nach sozialhilferelevantem Einkommen

Die Stadt beharrte jedoch darauf, dass es bei der von ihr beschlossenen Gebührenberechnung auf das von den Eltern erzielte Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts ankomme. Geregelt ist dieses in § 82 und § 83 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mangels einer entsprechenden Ausnahme zählten zu diesem Einkommen auch BAföG-Leistungen.

Die Eltern sahen das anders und erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage. Alle Instanzen – vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverwaltungsgericht – kamen jedoch zum Ergebnis, dass auch der als Darlehen gewährte BAföG-Anteil zum zu berücksichtigenden Einkommen zähle.

Begründet wurde die Entscheidung dabei damit, dass zum Einkommen im Sinne der Sozialhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören. Dazu zählt mangels einer Ausnahme auch BAföG. Denn auch von dieser Förderung dient ein wesentlicher Teil dem Lebensunterhalt. Umfasst sei dabei aber auch der Anteil, der möglicherweise einmal zurückgezahlt werden muss. Das begründet das BVerwG damit, dass die mit dem BAföG geförderte Ausbildung regelmäßig zu besseren Verdienstmöglichkeiten führt. Es erhöht insofern die Chancen auf ein zukünftig höheres Einkommen, weshalb die Ausbildungsförderung wie Einkommen zu behandeln sei.

Betreuungszuschlag und Ausbildungsanteil außen vor

Immerhin erkannte die Stadt im Laufe des Rechtsstreits allerdings an, dass der Kinderbetreuungszuschlag nicht zum Einkommen zähle. Außerdem wurde der für die Ausbildung bestimmte Anteil der Ausbildungsförderungsleistungen mit 20 Prozent statt bisher nur 15 Prozent berücksichtigt. Vom maßgeblichen Einkommen abgezogen wurden außerdem Studiengebühren und Ausgaben für eine private Altersvorsorge sowie notwendige Versicherungen wie Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Viele verschiedene Gebührenmodelle

In der Praxis finden viele verschiedene Gebührenmodelle für Kindertagesstätten Verwendung. Ebenso stark variieren bundesweit die Gebühren, je nach Träger der Einrichtung dabei auch in derselben Stadt. Dabei kann BAföG nicht oder auch nur teilweise als Einkommen Berücksichtigung finden. Deshalb lohnt sich stets ein Blick in die jeweilige Satzung.

Fazit: Grundsätzlich ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es zulässig ist, einen BAföG-Erhalt in die Berechnung von Kita-Gebühren mit einfließen zu lassen.

(BVerwG, Urteil v. 17.12.2015, Az.: 5 C 8.15)

(GUE)

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