Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel ist nicht ohne Tücken

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Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament besagt, dass Kinder beim Tod eines Elternteils nicht sofort das Recht auf ihren Pflichtteil am Erbe geltend machen sollen, damit der überlebende Elternteil nicht in große finanzielle Schwierigkeiten gerät. Es könnte nämlich sein, dass dieser das Wohneigentum, das er selbst nutzt, verkaufen müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können.
Noch schwieriger wäre es beispielsweise auch, wenn der verstorbene Elternteil ein Unternehmen oder Unternehmensanteile besitzt, die auf den Todeszeitpunkt bewertet werden.
Falls das Kind trotz dieser Klausel direkt nach dem Tod eines Elternteils seinen Pflichtteil fordert, verliert es seine Erbenstellung, wenn der zweite Elternteil verstirbt.

Im aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde, hatte sich ein Ehepaar durch ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erst nach dem Tod von Vater und Mutter sollten die vier Kinder – jeweils zu gleichen Teilen – ihr Erbe erhalten. Eine Tochter beauftragte nach dem Tod der Mutter einen Anwalt, um beim Vater anfragen zu lassen, wie groß das Erbe sei, das sie zu erwarten habe. Sie forderte die Summe von 10.000 Euro, dann würde sie davon absehen, ihren Pflichtteil gleich einzufordern. Der Vater bezahlte die geforderte Summe und sah sie damit nicht mehr als Schlusserbin an.

Zu Recht, bestätigten die Richter. Eine Pflichtteilsstrafklausel greift auch dann, wenn das den Pflichtteil fordernde Kind zwar noch nicht klagt, aber von seinem Anwalt einen Brief an den überlebenden Elternteil übersenden lässt, in dem es um Auskunft über das Vermögen bittet und gleichzeitig Geldforderungen stellt (OLG Köln, AZ 2 Wx 314/18, Urteil vom 27.9.2018).

Das Berliner Testament birgt in der Praxis zahlreiche Tücken und rechtliche Fallstricke. Es ist in vielen Fällen aus steuerlichen Gründen nicht empfehlenswert, da Freibeträge verfallen. Es führt – wie im vorliegenden Fall – zu Pflichtteilsansprüchen der Kinder. Und schließlich entfaltet ein Berliner Testament eine Bindungswirkung für den überlebenden Elternteil, der oftmals so nicht gewollt ist.

Möchten sich Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen, ist diesen in jedem Fall dringend geraten, sich vorab juristisch beraten lassen, um die oben genannten Nachteile sorgfältig zu vermeiden.

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