Berufsunfähigkeit - wenn die Versicherung nicht mehr zahlen möchte - wie reagiert man richtig?

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Die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nach vorherigem Anerkenntnis

In unserer anwaltlichen Beratung und Vertretung erleben wir es sehr häufig, dass Versicherer eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeit in gewisser Regelmäßigkeit überprüfen. 

Dies ist sowohl nach dem Gesetz vorgesehen, und auch die Versicherungsbedingungen treffen hierfür mehr oder weniger ausführliche Regelungen. Der Versicherer hat einmal ganz grundsätzlich gesprochen, ein berechtigtes Interesse, die Fortdauer seiner Leistungspflicht regelmäßig zu überprüfen.

1. Wie reagiere ich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht überprüfen möchte?

Unabhängig davon, dass es im Vertrag Obliegenheiten ("Pflichten") geben kann, gewisse Änderungen "von sich aus" mitzuteilen, gehen vielen Versicherer aktiv auf ihren Versicherungsnehmer zu. Dies geschieht in aller Regel schriftlich durch einen - mehr oder weniger - umfangreichen Fragenkatalog oder auch gezielt formulierte Fragen zum aktuellen Stand.

Es wird also ein sog. Nachprüfungsverfahren durchgeführt, auch wenn dies nicht immer ausdrücklich so genannt wird. 

Worauf sollte man nun achten?

  • Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren, es handelt sich um einen üblichen und zulässigen Vorgang.
  • Wir empfehlen, gerade da die Nachprüfung doch viele Fallstricke bereit hält, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Unsere Kanzlei bietet auch in solchen Fällen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wir vertreten Versicherungsnehmer regelmäßig in solchen belastenden Situationen
  • Die Anfrage des Versicherers sollte sorgfältig und wahrheitsgemäß beantwortet werden, wobei nur beantwortet werden sollte, wonach auch gefragt wurde
  • Wenn Ihnen nicht alle Unterlagen vorliegen, z.B. weil Sie noch eine Stellungnahme eines Arztes beifügen möchten, empfiehlt es sich, eine kurze "Wasserstandsmeldung" abzusetzen, dass Sie noch etwas Zeit benötigen

2. Was tun wenn der Versicherer seine Leistungen einstellen möchte?

Die Situation ist im ersten Moment für viele Versicherungsnehmer ein regelrechter Schock, denn sehr häufig ist man auf die dringend benötigten Leistungen auch weiterhin angewiesen.

Wir empfehlen aus der Erfahrung vieler Fälle, sich nun unbedingt anwaltliche Unterstützung einzuholen, und zwar bevor Sie von sich aus auf den Versicherer zugehen.

Ein selbst verfasster "Widerspruch" oder eine Stellungnahme ist in aller Regel weder erforderlich noch zielführend, im schlimmsten Fall sogar nachteilig. Da die Leistungseinstellung mit einer Übergangsfrist (sog. Schonfrist) erfolgt, bleibt Zeit, sich beraten zu lassen, bevor man aktiv werden sollte.

Denn gerade bei seiner Nachprüfungsentscheidung unterlaufen dem Versicherer, dies zeigt die Praxis, Fehler, die man erkennen und mit denen man sachgerecht umzugehen wissen sollte.

Häufig, wenn auch nicht immer, gelingt es, die Entscheidung des Versicherers schon außergerichtlich nochmals auf den "Prüfstand" zu stellen. Bleibt es bei der Entscheidung des Versicherers, kann der Klageweg eine zielführende Lösung sein. Auch hier ist es aus unserer Erfahrung sehr wichtig, die "geänderten" Vorzeichen der Darlegungs- und Beweislast zu kennen. 

Das Nachprüfungsverfahren ist in vielerlei Hinsicht speziell, auch was taktische Überlegungen angeht.

3. Anerkenntnis und Einstellung der Leistungen in einem Schreiben - geht das?

Nicht selten verbinden Versicherer eine Erstprüfung zugleich mit einer Nachprüfung, beispielsweise weil sich der Gesundheitszustand im Lauf der Leistungsprüfung verbessert hat oder es zumindest so scheint.

Eine solche "Kombination" von Erst- und Nachprüfung kann zulässig sein. Auch hier gibt es jedoch vieles zu beachten, sowohl für den Versicherer, als auch für den betroffenen Versicherungsnehmer. 

Wir können Ihnen als Fachanwälte im Versicherungsrecht mit großer Erfahrung in diesem Bereich auch hier zunächst kostenfrei eine Ersteinschätung anbieten.

Rufen Sie uns am Besten direkt an: 

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oder schreiben Sie mir eine E-Mail an:

schoensiegel@meilenstein-ra.de





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