Berufsunfähigkeitsversicherung und somatoforme Störungen

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Mit diesem Rechtstipp setzen wir unsere Reihe von Beiträgen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung fort.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über Ihre Ansprüche bei somatoformen Störungen informieren.

Eine somatoforme Störung ist eine psychische Störung, die aufgrund der körperlichen Be­schwerden eine organische Erkrankung vermuten lässt, für die jedoch keine körperlichen Ursachen zu finden sind.

Dabei stehen Allgemeinsymptome wie Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzsymptome an vorderster Stelle, gefolgt von Herz-Kreislauf-Beschwerden und Magen-Darm-Beschwerden.

Nach dem ICD-10 handelt es sich um:

F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen 

So auch beispielsweise:

F45.4   Anhaltende somatoforme Schmerzstörung  

Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können.

Nach den Bedingungen der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge besteht der Leistungsanspruch dann, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit für voraussichtlich mindestens sechs Monate und zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit auszuüben.

Die oben genannten Beschwerden sind selbstverständlich grundsätzlich geeignet, diesen Anspruch auszulösen.

Das Problem für den Versicherungsnehmer besteht darin, dass er beweispflichtig für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist.

Der Versicherungsnehmer muss also nachzuweisen, dass solche Beschwerden wie beispielsweise Schmerzen, tiefgreifende Erschöpfung oder beispielsweise Konzentrationsstörungen bestehen und der Beruf nicht mehr zu mindestens 50 % ausgeübt werden kann.

Der Versicherer kann argumentieren, dass Beschwerden übertrieben oder gar vorgetäuscht werden.

Dementsprechend wird der Versicherer zur Prüfung des Umfangs der Erkrankung und der daraus bestehenden Einschränkungen ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben.

Hier ist es wichtig, dass das Gutachten im richtigen Fachbereich und nicht bei solchen Gutachtern eingeholt wird, welche aufgrund von Befangenheit grundsätzlich oft Gutachten im Sinne des Versicherers verfassen.

Informieren Sie sich nach Möglichkeit bereits im Vorhinein über den von dem Versicherer ausgesuchten Gutachter.

Hierbei ist es auch sinnvoll, sich bereits bei der Beantragung der Versicherungsleistung anwaltlich vertreten zu lassen.

Hierdurch können Sie dem Versicherer während des Leistungsprüfungsverfahrens auf Augenhöhe begegnen.

Zu weiteren Problemen der Berufsunfähigkeitsversicherung schauen Sie sich gerne auch unsere weiteren Beiträge an.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen jederzeit auch gern persönlich zur Verfügung.

Foto(s): Frank Vormbaum

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