Long Covid, Post Covid, CFS: Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenkasse für Immunglobulinbehandlung (IVig)

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Mit unserem heutigem Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren was einer Krankenkasse entgegengehalten werden sollte, wenn die Kostenübernahme für Immunglobulinbehandlung abgelehnt wird.

Bei dieser Erkrankung besteht ein hoher Leidensdruck, so dass medizinische Hilfe dringend erforderlich ist.

Aufgrund umfangreicher Forschung schreitet der medizinische Fortschritt auch stetig voran.

Hilfreich kann unter anderem auch eine Immunglubulinbehandlung (IVig) sein um den Gesundheitszustand zu verbessern.

Die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten wird jedoch häufig durch die Krankenkassen abgelehnt.

Das mit der Begründung, der Leistungskatalog der Krankenkassen sehe das nicht vor und es würde sich um eine derzeit nicht anerkannte Behandlungsmethode handeln.

Dieses wiederum ist darauf zurückzuführen, dass der Leistungskatalog der Kassen nicht mit dem Fortschritt der Medizin und sich daraus ergebenden neuen Behandlungsmethoden Schritt hält.

Hier hilft die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (der Nikolaus Beschluss) folgt aus den Grundrechten ein Anspruch auf Krankenversorgung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, wenn für sie eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.

Das BSG hat diese verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Folge näher konkretisiert und dabei in die grundrechtsorientierte Auslegung auch Erkrankungen einbezogen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar sind, wie etwa der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion (BSG Urteil vom 4.4.2006).

Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1a SGB V.

Zunehmend wenden Sozialgerichte diese Vorgaben auf die hier gegenständlichen Krankheitsbilder an.

So heißt es in einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2024:

…dass zumindest eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorlag, was auch die behandelnde Ärztin bestätigte. 

Dies wird allein daran deutlich, dass die Klägerin nahezu immobil und unfähig zu fast jeglicher Lebensgestaltung und sozialen Teilhabe war. Diese Ausprägung entspricht mindestens einem nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion. 

Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist also lediglich

die Einstufung als Erkrankung, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar ist

und

dass die Behandlung eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.

Durch dieses Rechtsprechung ist die Rechtsposition der Betroffenen von körperlichen Erschöpfungskrankheiten erheblich verbessert worden!!

Ich selbst vertrete Mandanten in diesen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Gerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum

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