Berufungsbegründungsfrist abgelaufen? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 233, 234 ZPO? Erfahrener Anwalt klärt auf

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Die im  Bankrecht und im Zivilverfahrensrecht (ZPO) spezialisierte und seit 20 Jahren tätige Fachanwaltskanzlei ESER LAW wird immer öfter auch für sog. Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 233 ZPO kontaktiert und beauftragt.

Dies vor dem Hintergrund, dass die zuvor erstinstanzlich beauftragten Anwälte es versäumt haben, die im Hintergrund ablaufende Berufungsbegründungsfrist, die eine Notfrist ist, einzuhalten.

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, sucht die Partei, die durch die Fristversäumnis geschädigt ist,  wegen fehlendem Vertrauensverhältnis nun einen neuen Anwalt für die Fortführung des Verfahrens und die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte.

Der richtige Rechtsbehelf ist insoweit der oben zitierte Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. 

Innerhalb der vom Gesetz gesetzten Frist, § 234 ZPO, ist der Wiedereinsetzungsantrag einzureichen und die Berufungsbegründung dann noch vorzunehmen.

Wer eine Wiedereinsetzung nach versäumter Berufungsbegründungsfrist beantragt, muss dies nämlich innerhalb der Ein-Monats-Frist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO) vornehmen. Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist bzw. die Fristversäumnis erkannt wurde oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen.

Mit unserem Wissen aus tausenden Verfahren aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht und dem Verbraucherrecht bieten wir unseren Mandanten insoweit eine erstklassige Expertise für Anträge nach § 233 ZPO, an, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser.

Eser Rechtsanwälte bieten eine erste kostenfreie Beratung an. Auf Wunsch kann auch die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherungsgesellschaft eingereicht werden


Es empfiehlt sich, die Kontaktaufnahmemöglichkeiten auf der Homepage der Kanzlei zu verwenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). 

Foto(s): Kemal Eser

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