Bescheinigung über gestattete Erwerbstätigkeit noch vor Erteilung der Aufenthaltskarte-EU

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Eine bulgarische Staatsangehörige zieht mit ihrem serbischen Ehemann zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland und beginnt umgehend an zu arbeiten.

Die zuständige Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises vermutet eine Scheinehe und erteilt dem Ehemann über 6 Monate keinerlei Bescheinigung über seinen Aufenthalt. Es wird zudem ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Scheinehe eingeleitet, im Rahmen dessen wird die Wohnung der Betroffenen wiederholt kontrolliert und mehrere Zeugen polizeilich vernommen. 

Rechtsanwalt Zeljko Grgic fordert bei Aufnahme des Mandats umgehend zunächst die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. FreizügG/EU ein. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der serbische Ehegatte infolge der Arbeitnehmerfreizügigkeit der bulgarischen Ehefrau ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf und ihm hierüber sogar noch vor Erteilung der Aufenthaltskarte-EU eine Bescheinigung auszustellen ist.

Die Ausländerbehörde verweigert dies weiterhin, so dass Rechtsanwalt Zeljko Grgic beim zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die angeforderte Bescheinigung beantragt. Hierzu wird ausgeführt, dass ungeachtet des eingeleiteten Strafverfahrens und etwaiger Zweifel seitens der Ausländerbehörde dem Mandanten eine Bescheinigung auszustellen ist, welche auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dokumentiert. Zwar besteht das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder einer Bescheinigung, jedoch ist die geforderte Bescheinigung geeignet und auch dazu bestimmt, die Überprüfung der Rechtsstellung des Betroffenen zu erleichtern und dadurch den Familienangehörigen vor unberechtigten Maßnahmen zu schützen. 

Noch bevor das Verwaltungsgericht eine Eilentscheidung treffen kann, erteilt die zuständige Ausländerbehörde die geforderte Bescheinigung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2014, Az. 10 L 531/14.F, ein und legt die Verfahrenskosten der Ausländerbehörde auf.


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