Beschlagnahmung von Fahrzeugen in Frankreich

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Gesetzliche Herausgabeverpflichtung an den Eigentümer trotz Beschlagnahmung von Fahrzeugen bzw. Einziehung durch Gerichtsurteil

Grundsätzlich kann Eigentum, das "zur Verwirklichung" einer Straftat eingesetzt wurde oder "notwendig" war, um die Straftat zu begehen, im Rahmen des frz. Strafverfahrens zunächst beschlagnahmt und sodann per richterlicher Entscheidung  zum Eigentum des frz. Staates erklärt werden.

Im Falle eines tatsächlich im Eigentum stehenden Fahrzeugs des Angeklagten persönlich, ist die Einziehung eine reguläre Strafe, die zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochen werden kann. Das Eigentum geht dann auf den französischen Staat über.

Ist jedoch der Eigentümer nicht mit dem Angeklagten identisch und hat der Eigentümer persönlich mit der Straftat und deren Verwirklichung nachweislich nichts zu tun, besteht ein gesetzlich garantierter Herausgabeanspruch gegen den frz. Staat. 

Dieser Herausgabeanspruch ist vom Strafverfahren und seinem Ausgang vollkommen unabhängig. Dieser wird eigenständig geprüft.

Werden z.B. Ladung und LKW nicht sofort herausgegeben, ist das ein Anzeichen für die zukünftige Verweigerung der Herausgabe, deren Rechtmässigkeit dringend sofort überprüft weden muss. Eine formlose Ablehnung durch die Polizeidienststelle ist nicht hinnehmbar, diese ist nicht zuständig. 

Im Einzelfall gestaltet sich das Herausgabeverfahren also gelegentlich schwierig und hängt von dem Willen der Zusammenarbeit staatlicher Stellen, insbesondere von Staatsanwaltschaften, wesentlich ab. Hier gibt es regionale Unterschiede. Der Eigentümer ist oftmals gezwungen, seine Rechte durch alle Instanzen erstreiten zu müssen. 

Werden mit der Beschlagnahmung Kontakte zum Eigentümer ausnahmsweise aufgenommen, kommt es oftmals zur Einschüchterung des Anspruchstellers, der seine Rechte nur ahnt. 

Gerichte stellen sehr schnell die formale Einziehung des Eigentums Dritter fest, wobei es sich also um Fahrzeuge handelt, deren rechtmässige Eigentümer nicht von dem Verfahren offiziell in Kenntnis gesetzt wurden oder erfahren haben, und deshalb gelegentlich gar nicht wissen, wohin sie sich wenden müssten, um ihren Anspruch geltend zu machen. Diese Einziehung lässt jedoch tatsächlich die Rechte des Eigentümers unberührt.

Während früher grundsätzlich kein Kontakt mit dem vermuteten, an der Straftat unbeteiligten, Eigentümer aufgenommen wurde, ist seit dem 21.12.2021 ein Dekret in Kraft, dass eine solche Kontaktaufnahme vorschreibt. Ohne sie soll die Konfiszierung im Strafverfahren nicht mehr möglich sein. Die Praxis bleibt abzuwarten, die Voraussetzungen der zu bewerkstelligenden Kontaktaufnahme sind unklar formuliert.

Die Herausgabeansprüche des gutgläubigen Eigentümers müssen deshalb vom frühest möglichen Zeitpunkt ernsthaft verfolgt werden. Je nach Verfahrensstand sind die Ansprechpartner unterschiedlich. Ein Antrag auf Herausgabe muss im Idealfall in einer Frist von sechs Monaten seit der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache gestellt werden, wenn nicht schon die Gelegenheit im Strafverfahren selbst sofort wahrgenommen wurde. Der Beginn der Frist ist durch die Staatsanwaltschaft nachzuweisen, es handelt sich meist um den Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer eine offizielle Nachricht über den Verbleib seines Fahrzeugs bekommen hat. Ist er nicht in Kenntnis gesetzt worden, läuft auch keine Frist.

Eine Prüfung des Sachverhaltes und der Erfolgschancen lohnt sich immer.

Trotz der gegen den gutgläubigen Eigentümer gerichteten Ablehnungshaltung, insbesondere durch Mitarbeiter von Zollbehörden oder der Polizei,  führen die entsprechenden Herausgabeverfahren zum Erfolg. 









Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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