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Beschwerderechte des Arbeitnehmers und Einigungsstelle

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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unterschiedliche Beschwerderechte. Nach § 13 AGG besteht z.B. ein Beschwerderecht, wenn sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wegen eines Diskriminierungsmerkmals wie z.B. Herkunft, Geschlecht oder Alter benachteiligt fühlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und die Mitarbeiter darauf hinzuweisen, an wen sie sich im Falle einer Benachteiligung wenden können. Wer personell die Beschwerdestelle besetzt und wo diese in einem Betrieb errichtet wird, unterliegt allein der Entscheidung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat lediglich bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG mitzubestimmen (BAG, Beschluss vom 21.7.2009 - 1 ABR 42/08 - nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Typische Arbeitnehmerbeschwerden können das Monieren von anzüglichen E-Mails oder Kalendern sein (sexuelle Belästigung) oder fremdenfeindliche Bemerkungen (Herkunft).

Allerdings wird von diesem Beschwerderecht nicht allzu viel Gebrauch gemacht. Der Grund liegt vermutlich in der Alleinentscheidungsbefugnis des Arbeitgebers über die personelle Besetzung. In kleineren, oft inhabergeführten Unternehmen besetzt die Geschäftsführung zugleich die Beschwerdestelle in Personalunion. Dass dies auf betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abschreckend wirkt, verwundert wenig.

In diesen Fällen hilft ein in der Praxis viel zu wenig beachtetes Beschwerderecht weiter. Nach § 85 BetrVG muss in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt ist, auch der Betriebsrat die Beschwerde des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entgegennehmen und prüfen. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann er vom Arbeitgeber Abhilfe verlangen. Entsteht dann Streit über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich für alle Beteiligten.

Ausgenommen für dieses sehr effektive Beschwerdeinstrument sind allerdings Rechtsansprüche, § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 06.01.2015 die Zuständigkeit einer Einigungsstelle verneint. Der beschwerdeführende Arbeitnehmer verfolgte mit seiner Beschwerde eine höhere Leistung aus einer Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Gerichts lag der Beschwerde ein Rechtsanspruch zugrunde (Az 7 TaBV 61/14)

Die Abgrenzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Dessen ungeachtet sollte dies jedoch die Bereitschaft zur Beschwerde nicht von vorneherein ausschließen.


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