Besichtigungsrecht des Vermieters auch in Zeiten der Corona-Pandemie

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Schon vor der Corona-Pandemie kam es zwischen Mietern und Vermietern nicht selten zu Auseinandersetzungen über durch den Vermieter geltend gemachte Betretungs- und Besichtigungsrechte. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen und Sorge vor einer Ansteckung ergaben hierzu weitere Argumente, die dem Begehren des Vermieters entgegengehalten werden.

Hierzu haben das Landgericht Hannover (Beschluss vom 01.02.2021, 20 T 3/21) und das Amtsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 29.03.2021, 2i C 228/20) entschieden, dass auch während der Pandemie eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen möglich ist. Beiden Entscheidungen zugrunde lagen Sachverhalte, in denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verwahrlosung der jeweiligen Wohnung bestanden, also ein anlassbegründetes Interesse des Vermieters an der Besichtigung vorlag.

Auch eine Veräußerungsabsicht des Vermieters stellt einen Fall dar, in dem ein Interesse des Vermieters an einer Besichtigung der Wohnung – z.B. mit Kaufinteressenten oder auch mit einem Gutachter zum Zweck der Wertermittlung – besteht. Auch in diesem Fall dürfte das Ergebnis einer Einzelfallentscheidung, die das Gericht vorzunehmen hat, in der Regel sein, dass eine Unzumutbarkeit des Besichtigungsbegehrens nicht gegeben ist und der Mieter die Besichtigung auch in Pandemie-Zeiten zu dulden hat.

Für den Mieter kann die unberechtigte Verweigerung der Besichtigung im schlimmsten Fall zu einer berechtigten Kündigung seitens des Vermieters führen. Das AG München hat hierzu in einem Fall, in dem der Mieter die Besichtigung trotz ausgesprochener Abmahnung beharrlich verweigerte, der auf die diesbezügliche Kündigung des Vermieters gestützten Räumungsklage stattgegeben (AG München, Urteil vom 28.07.2020, 473 C 6285/20). Dass diese Folge auch während der Corona-Pandemie droht, hat das AG Ludwigshafen in dem oben zitierten Urteil vom 29.03.2021 ausdrücklich entscheiden. Zu beachten ist hierbei auch, dass eine Abmahnung entbehrlich ist, wenn der Vermieter zunächst einen Duldungstitel zur Durchsetzung der Besichtigung erwirkt hatte (so auch bereits LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2020, 9 S 194/17).



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