Besonderheiten beim Schuldanerkenntnis nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

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Das Institut des Schuldanerkenntnisses gehört zu den Möglichkeiten der Schuldbestätigung. Bei dem in § 2053 nBGB geregelten ausdrücklichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um die Erklärung des Schuldners darüber, dass dieser seine Schuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkennt, wobei die Erklärung der Schriftform bedarf.

Das Schuldanerkenntnis begründet die widerlegbare Rechtsvermutung, dass die Schuld im Umfang des Anerkenntnisses zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses fortbesteht. Im Falle eines Rechtsstreits ist daher der Schuldner derjenige, der das Nichtbestehen bzw. das Erlöschen der Schuld nachweisen muss.

Das nBGB regelt in § 2054 auch die sog. stillschweigende Form des Schuldanerkenntnisses, wonach die Entrichtung der Zinsen als Schuldanerkenntnis in Bezug auf den Betrag angesehen wird, aus dem die Zinsen entrichtet werden; auch die teilweise Leistung hat die Wirkungen des Anerkenntnisses der Restschuld, wenn aus den Umständen abzuleiten ist, dass der Schuldner mit dieser Leistung auch die Restschuld anerkannt hat. Die Wirkungen des Schuldanerkenntnisses treten in diesen Fällen nicht ein, wenn die Forderung des Gläubigers bereits verjährt ist.

Abschließend möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ab dem Zeitpunkt des Schuldanerkenntnisses eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren läuft. Wenn der Schuldner jedoch im Schuldanerkenntnis auch den Termin bestimmt, bis zu dem er leisten wird, verjährt das Recht erst zehn Jahre nach dem letzten Tag der festgelegten Frist.


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