Besserstellung bei der Beantragung von Befreiungen bei den Rundfunkbeiträgen seit dem 01.01.2017

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit dem 01.01.2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Nicht nur die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher, sondern auch zahlreiche Vereine und Verbände die sich um finanziell schlechter gestellte Mitmenschen kümmern.

Haben Sie es verpasst einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebühren zu stellen? Das ist seit dem 01.01.2017 dank der neuen Regelungen für Rundfunkbeiträge kein Problem mehr, denn dieses können Sie jetzt für maximal drei Jahre rückwirkend nachholen.

Durch die neue Regelung können Verbraucher auch im Nachhinein von einer Beitragsbefreiung bzw. Ermäßigung profitieren, auch wenn sie es vergessen haben, sich sofort darum zu kümmern. Wir raten daher, alle Bescheide, die eine Befreiung oder Ermäßigung in den letzten drei Jahren begründen, beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einzureichen.

Welche Personen überhaupt eine Befreiung beantragen können, haben wir hier mal aufgezeigt.

Einen Befreiungsantrag stellen können:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • nicht bei den Eltern lebende Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27e BVG)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB XII)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII)
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sowie § 27 des BVG.

Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachgewiesen werden.

Erhalten Sie keine der vorgenannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen, aber nur dann, wenn die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags. Um eine solche Befreiung zu erhalten, ist die Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheids der jeweiligen zuständigen Sozialbehörde erforderlich, aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bedarfsgrenze um maximal 17,50 Euro überschritten wurde.

Künftig können die Beitragsbefreiungen auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden, dies jedoch nur, falls die betroffenen Verbraucher bereits zwei Jahre lang aus immer dem gleichen Grund von der Beitragspflicht befreit waren. Die Befreiung ist dann nicht nur für den nachgewiesenen Zeitraum, sondern auch für ein Jahr darüber hinaus.

Erwachsene Kinder, die noch bei ihren Eltern leben profitieren ebenfalls von der Befreiung: Denn Befreiungen und Ermäßigungen gelten seit dem 01.01.2017 nicht nur für den Antragsteller und deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sondern auch für deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sie mit ihnen in einer Wohnung leben.

Immer wieder kam es vor, dass Nachweise für eine Beitragsbefreiung – etwa eine Bescheinigung des Jobcenters – bei der Antragstellung verloren gegangen sind. Seit dem 01.01.2017 reicht zur Antragstellung eine Kopie der Bescheinigung. Original oder beglaubigte Kopien müssen sie nun nur noch auf Verlangen des Beitragsservice einreichen.

Sie haben Probleme mit der Rundfunkgebührenbefreiung? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf, die Piper & Partner – Rechtsanwälte helfen und beraten Sie gerne.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt René Piper

Beiträge zum Thema