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bestadvice Vermögenstreuhand GmbH: Entschädigungsfall festgestellt am 26.05.2023

  • 8 Minuten Lesezeit

Aktuelles:

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Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bekanntmachung
über einen Entschädigungsfall

Vom 26. Mai 2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bekannt, dass bei dem Institut

bestadvice Vermögenstreuhand GmbH, Irschenberg

der Entschädigungsfall festgestellt wurde. Das Institut gehört folgender Entschädigungseinrichtung an:

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Charlottenstraße 33/33a
10117 Berlin-Mitte

Bonn, den 26. Mai 2023

WA 43–K 5003–132041–2023/0001

Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Auftrag
Jacqueline Juknat

(...)


Thema

Auf deren Homepage heist es noch:

 (...)                    

Wir schaffen Klarheit. Sichern Vermögen. Und bewahren Werte. Über Generationen.

Wir stellen uns eine Welt vor, in der Menschen jeden Tag absolut sorgenfrei genießen, wo auch immer sie sind. Sie am Ende des Tages entspannt schlafen gehen, die Augen schließen, mit der Sicherheit, dass sie für sich und ihren Liebsten alle notwendigen finanziellen Vorsorgen getroffen haben, weil sie wissen, dass ihr Vermögen in Sicherheit ist.

(...)

Zu deren Aufsichtsbehörde gehörte auch die   Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2 in 80333 München. www.ihk-muenchen.de wegen der  Erlaubnis nach § 34c GewO, nach § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler sowie nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler).

FAQ

Wann wird eine Entschädigung gewährt?

Eine Entschädigung wird von der EdW gewährt, wenn ein ihr zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der BaFin festgestellt worden sein. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für Gelder in einer EU-Währung oder in Euro. Weitere Ausnahmen sind im AnlEntG geregelt.

Was wird entschädigt?

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Wert der Forderung aus Wertpapiergeschäften zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalles. Der Anspruch ist begrenzt auf 90% der Forderung, maximal jedoch 20.000 EUR. Diese Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung gegenüber dem Wertpapierhandelsunternehmen und ist unabhängig von der Anzahl der Konten oder Depots.

Seit wann gibt es gesetzliche Regelungen für Entschädigungsfälle?

Anleger können einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des AnlEntG geltend machen, wenn die BaFin (bzw. das BAKred) einen Entschädigungsfall nach dem 25.09.1998 festgestellt hat.

Woher bekommt der Entschädigungsfonds der EdW seine Mittel?

Die EdW erhebt jedes Jahr Beiträge von den ihr zugeordneten Instituten. Diese Mittel fließen in einen Fonds (Sondervermögen), aus dem die EdW im Entschädigungsfall Gelder an geschädigte Anleger auszahlt. Die Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Beitragsverordnung der EdW geregelt (hier klicken).

Wie wird der Entschädigungsbetrag berechnet?

Bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert der Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls bzw. der daraus resultierende Geldbetrag zugrunde gelegt. Agio und Handelsverluste werden grundsätzlich von den Rückzahlungsansprüchen des Anlegers abgezogen. Der Entschädigungsanspruch beträgt 90% der Forderung des Anlegers aus Wertpapiergeschäften gegen das Institut, maximal jedoch 20.000 EUR pro Anleger, unabhängig von der Anzahl der unterhaltenen Konten. Bei Gemeinschaftskonten erhalten die einzelnen Anleger eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Falls keine Angaben dazu vorliegen, wird zu gleichen Teilen entschädigt. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für Gelder in einer Währung eines EU-Mitgliedstaates oder in Euro.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Entschädigungsberechtigt sind Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches). Keinen Anspruch haben unter anderem Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, mittlere und große Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches) sowie die öffentliche Hand (§ 3 Abs. 2 AnlEntG).

Wie erfährt der Anleger von der Entscheidung über seinen Antrag? Wann erhält er seine Entschädigung?

Die EdW prüft die angemeldeten Ansprüche unverzüglich und wird diese in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Prüfung der Berechtigung und Feststellung der Höhe Ihres Anspruchs erfüllen. Nach Abschluss der Prüfung erhält jeder Anleger unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag von der EdW. Bei Feststellung eines Entschädigungsanspruchs wird der Betrag innerhalb der oben genannten Frist auf das vom Anleger angegebene Konto überwiesen. Andere Zahlungsarten als die bargeldlose Überweisung sind nicht möglich.

Wie lange dauert die Abwicklung eines Entschädigungsverfahrens durch die EdW?

Die Dauer eines Verfahrens hängt von der Komplexität des Entschädigungsfalles ab und kann variieren. Bevor die EdW Entschädigungen auszahlen kann, muss sie zunächst die Anleger des Instituts ermitteln und prüfen, wie hoch deren Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind. Das bedeutet, dass eine sofortige Erledigung von Anträgen in der Regel nicht möglich ist, da die EdW einen angemessenen Zeitraum zur Sachverhaltsaufklärung des Falles (Geschäftsmodell des Instituts, vorgefundenes Datenmaterial wie Kundenlisten, Verträge, Einzahlungs-/Auszahlungsnachweise, Kontoauszüge für Kunden-/Handelskonten und -depots), zur Prüfung der Anträge und zur Vorbereitung sachgerechter Entscheidungen benötigt. Die Dauer des angemessenen Zeitraumes kann sehr unterschiedlich sein und hängt davon ab, welche ergänzenden Ermittlungen/Klärungen für die EdW gegebenenfalls bis zur Entscheidungsreife der Anträge erforderlich sind.

Welche Schäden sind von der Entschädigung umfasst? Sind z.B. Schäden aus Beratungsfehlern des Instituts oder von dessen Vermittlern entschädigungsfähig?

Die Entschädigung nach dem AnlEntG umfasst nur Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften, die zu den Hauptleistungspflichten des Instituts gehören. Dazu zählen Ansprüche auf Auszahlung vorhandener Guthaben oder Herausgabe verwahrter Wertpapiere. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften sind Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern aus Wertpapiergeschäften. Ansprüche auf Verschaffung von Rechten an Geldern oder Wertpapieren sind geschützt, wenn sie durch Unterschlagung oder Veruntreuung vereitelt wurden. Schadenersatzansprüche sind hingegen nicht entschädigungsfähig, insbesondere solche wegen falscher Beratung oder fehlerhafter Anlage. Entgangener Gewinn oder Verluste aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie sind nicht geschützt.

Sind auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften geschützt, die bei einer Zweigniederlassung eines deutschen Instituts im Ausland bestehen?

Ja, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung eines deutschen Instituts in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze geschützt. Die Staatsangehörigkeit des Anlegers spielt dabei keine Rolle.

Gibt es eine Verbindung zwischen dem Entschädigungsverfahren und einem möglichen Insolvenzverfahren des Instituts?

Das Entschädigungsverfahren und ein Insolvenzverfahren sind rechtlich unabhängig voneinander. Der Anleger kann seine Forderungen sowohl bei der EdW als auch beim Insolvenzverwalter geltend machen. Die EdW wartet nicht auf den Ausgang eines Insolvenzverfahrens. Erfüllt die EdW den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die EdW über.

Sind Wertpapierdepots (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate und andere Finanzinstrumente) eines Anlegers durch das AnlEntG geschützt? Was passiert mit dem Depot des Anlegers im Insolvenzfall des Instituts?

Nicht einzelne Finanzinstrumente oder Depots sind durch die EdW abgesichert, sondern die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften des Instituts gegenüber den Anlegern. Die Finanzinstrumente werden in einem Depot verwahrt und bleiben im Eigentum des Anlegers. Im Insolvenzfall können die Anleger die Herausgabe der Finanzinstrumente verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Vorhandene insolvenzrechtliche Aussonderungsansprüche werden nicht entschädigt. Eine Entschädigung setzt einen Vermögensverlust voraus, der nicht entsteht, wenn dem Anleger ein Aussonderungsrecht zusteht.  

Gibt es eine Verbindung zwischen dem Entschädigungsverfahren und einem möglichen Insolvenzverfahren des Instituts?

Das Entschädigungsverfahren, das von der EdW durchgeführt wird, und ein Insolvenzverfahren, das vom Insolvenzverwalter durchgeführt wird, sind rechtlich unabhängig voneinander. Der Anleger kann seine Forderungen sowohl bei der EdW als auch beim Insolvenzverwalter geltend machen. Die EdW wartet nicht auf den Ausgang eines Insolvenzverfahrens. Wenn die EdW den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die EdW über.

Sind Wertpapierdepots (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate und andere Finanzinstrumente) eines Anlegers durch das AnlEntG geschützt? Was passiert mit dem Depot des Anlegers im Insolvenzfall des Instituts?

Nicht einzelne Finanzinstrumente oder Depots sind durch die EdW abgesichert, sondern die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften des Instituts gegenüber den Anlegern. Die Finanzinstrumente werden in einem Depot verwahrt und bleiben im Eigentum des Anlegers. Im Insolvenzfall können die Anleger die Herausgabe der Finanzinstrumente verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Vorhandene insolvenzrechtliche Aussonderungsansprüche werden nicht entschädigt. Eine Entschädigung setzt einen Vermögensverlust voraus, der nicht entsteht, wenn dem Anleger ein Aussonderungsrecht zusteht. Eine Entschädigung kommt in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht in der Lage ist, verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

Muss ein Entschädigungsanspruch innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden?

Ja, der Entschädigungsanspruch muss schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist nicht vom Berechtigten zu vertreten.

Wann verjährt der Entschädigungsanspruch eines Anlegers?

Der Anspruch des Berechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall.

Wie ist der Anlegerschutz bei sogenannten “Onlinebrokern” geregelt?

Onlinebroker können als Tochterunternehmen oder Marken von Banken agieren und unterliegen dann der Einlagensicherung. Andere Onlinebroker agieren als Plattformen und vermitteln lediglich Geschäfte. Sie besitzen keine Erlaubnis zur Kontoeröffnung oder Einlagenführung und sind daher nicht über die Einlagensicherung abgesichert. Wenn diese Plattformen eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung besitzen, besteht ein Schutz über die EdW im Falle von Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldern. Der Kunde sollte beim Onlinebroker nachfragen, welche Befugnisse dieser besitzt und sich informieren, bei welchem Institut das Depot oder Konto geführt wird.

Kosten der anwaltlichen Vertretung gegenüber dem EDW

Unsere Kosten betragen weniger als € 2.000. Sprechen Sie und auch gern auf eine Erfolgshonorarvereinbarung an.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten Investoren und haben uns zu den Hintergründen und potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet. 

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Investor wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/

                                                                                                   



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