Bestätigungs-E-Mails mit Werbezusätzen sind unzulässig – No-Reply-E-Mails

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In seiner Entscheidung vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15 – „No-Reply-E-Mails“) hatte der BGH die Frage zu beantworten, ob automatisch vom System generierte Eingangsbestätigungs-E-Mails einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und daher unzulässig sind.

Was war passiert?

Ein Kunde sendete einem Versicherungsunternehmen eine Kündigung per E-Mail und bat um Bestätigung. Die Versicherung bestätigte den Erhalt der E-Mail durch eine automatisierte Eingangsbestätigungsmail und kündigte darin eine baldmögliche Antwort an. Nach der üblichen Grußformel verwies die Versicherung auf einen besonderen Service für ihre Kunden, u.a. sich Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf ihr Handy schicken lassen zu können. Zwei weitere E-Mails des Kunden wurden von der Versicherung in gleicher Weise beantwortet. Der Kunde, ein Verbraucher, sah darin einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und verklagte die Versicherung auf Unterlassung (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB). Der BGH bestätigte den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und verurteilte die Versicherung zur Unterlassung.

Privatsphäre privates E-Mail-Postfach

Zur Begründung stellte der BGH zunächst mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie wenig überraschend fest, dass ein von einer natürlichen Person unterhaltenes E-Mail-Postfach – vergleichbar mit dem klassischen Briefkasten – zu dessen Privatsphäre gehört und die Versendung elektronischer Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Postfachinhabers in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift.

Hinweis auf Unwetterwarnung = unzulässige Werbung …

Zudem bestätigte der BGH die Auffassung der Vorinstanz (LG Stuttgart), wonach der Hinweis auf die kostenlosen Unwetterwarnungen eine im Ergebnis unzulässige (Direkt)Werbung darstellt. Zwar berücksichtigte der BGH zugunsten der Versicherung die vergleichsweise geringfügige Tragweite des Eingriffs, zumal die Werbung die Interessen des Verbrauchers nur geringfügig beeinträchtigte und die Werbung auch unschwer als solche zu erkennen war. Dem überwiege jedoch der, wenn auch je nach Gestaltung der Werbung geringe, Arbeitsaufwand des Verbrauchers, die E-Mail als Werbung zu erkennen und ggfs. zu löschen. Zudem sei aufgrund der billigen, schnellen und arbeitssparenden Automatisierungsmöglichkeiten derartiger Werbung mit einem Umsichgreifen derartiger Maßnahmen zu rechnen und diese daher auch aus diesem Grunde für unzulässig zu erachten.

… und zwar auch dann, wenn sie kostenlos angeboten wird

Der Umstand, dass die Unwetterwarnung im Rahmen eines kostenlosen Services angeboten wurde, war unerheblich, da die Werbung zumindest mittelbar zur Absatzförderung eingesetzt wurde.

Eingangsbestätigungs-E-Mails bleiben grundsätzlich zulässig

Der BGH stellte jedoch fest, dass die Eingangsbestätigungs-E-Mail an sich zulässig bleibt, solange die sich auf die Bestätigung des Eingangs beschränkt und keine Werbung enthält.

Empfehlung

Auch wenn der Reiz groß ist, automatisierte E-Mail-Nachrichten zur Werbung zu nutzen, sollte davon Abstand genommen werden. Insbesondere berechtigt der Umstand, dass mit der Bestätigungs-E-Mail auf eine elektronische Kontaktaufnahme geantwortet wird, nicht zu der Versendung von Werbung. Hierfür bleibt das Einverständnis des Verbrauchers erforderlich. Zudem regelt § 7 Abs. 3 UWG die wettbewerbsrechtliche (Un-)Zulässigkeit von Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers und ermöglicht – im Ergebnis wohl wesentlich schmerzhaftere – wettbewerbsrechtliche Ansprüche Ihrer Mitbewerber.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Helmke Rechtsanwälte PartG mit Sitz in Hamburg und berät insbesondere Unternehmen in den Bereichen E-Commerce und Wettbewerbsrecht.


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