Bestehendes Arbeitsverhältnisses kann über das Regelrentenalter hinaus befristet fortgesetzt werden

  • 1 Minuten Lesezeit

Wirksame Befristung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus möglich – Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.02.2018

In der Regel enden Arbeitsverhältnisse gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung spätestens mit dem Eintritt in die gesetzliche abschlagsfreie Altersrente. Immer häufiger treten Arbeitnehmer aber an Ihren Arbeitgeber mit dem Wunsch heran, über diesen Zeitpunkt hinaus arbeiten zu wollen. Bislang wurde diesen Wünschen von Seiten der Arbeitgeber nur selten entsprochen, da eine einvernehmliche Fortsetzung über die vertraglich fixierte Altersgrenze hinaus für die Arbeitgeber eine rechtlich unsichere Situation mit sich brachte.

Denn es bestand in diesem Fall die Gefahr, dass das fortgesetzte Arbeitsverhältnis – in rechtlicher Hinsicht – ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis darstellte, das erst mit dem Tod des Arbeitnehmers enden würde. Der Gesetzgeber hatte zwar im Jahr 2014 bereits versucht, diese Rechtsunsicherheit auszuräumen, indem er mit § 41 S. 3 SGB VI eine Regelung schuf, mit welcher die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt über die Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben können.

Zunächst brachte diese Regelung aber wiederum keine echte Rechtssicherheit, da auf europarechtlicher Ebene diskutiert wurde, ob diese Regelung nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters verstoße. Nun hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 klargestellt, dass § 41 S. 3 SGB VI europarechtskonform ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also während des Arbeitsverhältnisses, mithin vor dem Zeitpunkt, an dem ein Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersrente erreicht, vereinbaren, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses um eine bestimmte Zeitspanne hinausgeschoben werden soll. Wichtig ist, dass diese Vereinbarung schriftlich getroffen wird und der Inhalt des Arbeitsvertrags ansonsten unverändert bleibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema