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Bestelltes Wohnmobil nicht abgeholt - pauschaler Schadensersatz möglich?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Die Reisezeit ist vorüber, aber angesichts des trüben Wetters machen sich viele Leute bereits wieder Gedanken über ein neues Urlaubsziel im nächsten Jahr. Manche Leute wollen sich den Traum vom eigenen Wohnmobil erfüllen und kaufen ein solches in der Nachsaison zu einem eventuell etwas günstigeren Preis. Ähnlich ging es einem Wohnmobilkäufer im September 2013. Hierzu der folgende Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Neues Wohnmobil auf Messe bestellt

Am 01.09.2013 besuchte ein Mann eine Messe für Wohnwagen und Wohnmobile. Bei seinem Besuch bestellte er an einem Stand ein neues Wohnmobil im Wert von ca. 40.000 Euro. In dem verwendeten Bestellformular wurde auf die umseitig aufgeführten Verkaufsbedingungen verwiesen. Darin war unter anderem geregelt, dass das gelieferte Wohnmobil innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen sei. Erfolgt die Abnahme nicht, so kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und zusätzlich Schadensersatz i. H. v. 15 % des Kaufpreises verlangen. Im Rahmen dieser Bestellung wurde zudem ein sogenannter Ankaufschein unterzeichnet, in dem geregelt wurde, dass der Verkäufer ein gebrauchtes Wohnmobil im Wert von ca. 12.000 Euro in Zahlung nimmt und dieses Geld auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dadurch war lediglich noch eine Summe von 28.798 Euro vom Käufer zu bezahlen. Allerdings konnte das betreffende Wohnmobil nur noch mit ESP bestellt werden, was einen um 400 Euro höheren Endpreis zur Folge hatte und der Kaufvertrag dadurch erst zu einem späteren Termin zustande kam.

Wohnmobil wurde nie abgeholt

Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wurde schließlich vereinbart, dass das neue Wohnmobil am 04.11.2013 abgeholt werden könne. Daher machte sich der Käufer mit seinem alten Wohnmobil, das er dem Händler in Zahlung geben wollte, auf den Weg zum Verkäufer. Allerdings erlitt er auf dem Weg dorthin einen Unfall. Er verstarb am 09.11.2013 an den Unfallfolgen, das alte Wohnmobil war ein Totalschaden. Am 27.11.2013 informierte die Witwe den Wohnmobilhändler darüber, dass ihr Mann verstorben ist. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass sie selbst keine Verwendung für das Wohnmobil habe und sich dieses finanziell auch nicht leisten könne. Aus diesem Grund bat sie den Verkäufer den Kaufvertrag rückgängig zu machen und schickte zeitgleich den bereits erhaltenen Fahrzeugbrief und andere Unterlagen des Wohnmobils zurück.

Verkäufer macht Schadensersatz geltend

Nach einigem Hin und Her erklärte der Verkäufer mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz i. H. v. 6274,55 Euro wegen Mindereinnahmen wegen des neuen Wohnmobils, 3000 Euro entgangener Erlös aus der Weiterveräußerung des gebrauchten Wohnmobils und Ersatz des Zinsschadens bezogen auf den Kaufpreis i. H. v. 41.195 Euro. Da die Witwe nicht bezahlte, reichte der Wohnmobilhändler schließlich Klage beim zuständigen Landgericht (LG) Paderborn ein. Er verlangt den vertraglich festgelegten Schadensersatz von 15 % des Kaufpreises, also 6179,25 Euro, den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,50 Euro und den Geldbetrag, den die Witwe von der Versicherung aus dem Verkauf des verunfallten Wohnmobils erhalten hat. Die Richter des LG berechneten, dass die Frau an den Verkäufer Schadensersatz i. H. v. 4795 Euro zu bezahlen habe, nämlich Mindereinnahmen bei Weiterverkauf des neuen Wohnmobils von 3295 Euro und 1200 Euro aus der Haftpflichtversicherung. Die Kosten für den Rechtsanwalt müsse sie aber nicht ersetzen.

Schadensersatz ist rechtmäßig

Gegen dieses Urteil legte der Verkäufer schließlich Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein – mit Erfolg. Die Richter am OLG sprachen ihm wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils durch die Witwe einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 15 % des Kaufpreises, also 6179,25 Euro, zu. Außerdem kann der Wohnmobilverkäufer von der Witwe seine Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 546,50 Euro ersetzt verlangen.

(OLG Hamm, Urteil v. 27.08.2015, Az.: 28 U 159/14)

(WEI)

 

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