Bestimmung des Nacherben durch den Vorerben verstößt nicht gegen § 2065 II BGB

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Das Kammergericht hatte sich in seinem Beschluss vom 25.8.2022 – 1 W 262/22 - unter anderem damit befasst, ob die Regelung eines Erblassers in seinem Testament, wonach Nacherbe die Person sein soll, die der Vorerbe zu seinen Erben einsetzt, wirksam ist und nicht zur Nichtigkeit des Testaments führt.

Gemäß § 2064 BGB kann ein Erblasser ein Testament nur persönlich errichten. Damit verbietet das Gesetz die Drittbestimmung letztwilliger Verfügungen, der bedachten Personen und des Zuwendungsgegenstands.

Gemäß § 2065 II BGB kann ein Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. Der Erblasser muss die Person, die ihn beerben soll, selbst in seinem Testament bestimmen und darf die Entscheidungsbefugnis insoweit nicht auf eine dritte Person übertragen.

Das Kammergericht wies darauf hin, dass die vorgenannten Regelungen dem Erblasser jedoch nicht verbieten, sich in seiner letztwilligen Verfügung nur bedingt zu äußern, wer Bedachter sein soll und welcher Gegenstand zugewendet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser die Person des Bedachten und den Zuwendungsgegenstand so bestimmt und konkret in seinem Testament genannt hat, „dass die Bestimmung des Erben durch einen Dritten für jede sachkundige Person objektiv möglich ist, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei bestimmend ist (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 1 W 6796/95 - DNotZ 1999, 679, 683).“, so das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.8.2022.

Diese Ansicht, die das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 25.8.2022 vertritt, ist nicht unumstritten. Das Kammergericht schließt sich in seiner aktuellen Entscheidung damit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, wonach es zulässig sein soll, dass der Erblasser bestimmt, dass der Vorerbe als Nacherben die Person bestimmt, die der Vorerbe zu seinen eigenen Erben einsetzt.

Die andere Auffassung gelangt zu dem Ergebnis, dass eine derartige Regelung gegen § 2065 II BGB verstößt und damit nichtig ist.

Das Kammergericht stützt seine Auffassung darauf, dass von entscheidender Bedeutung die Abgrenzung zwischen einer unmittelbaren und einer nur mittelbaren Bestimmung des Nacherben eines Erblassers durch Dritte ist und ob damit die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 II BGB eintritt oder nicht.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Entscheidung des Kammergerichts ein konkreter Einzelfall vorlag, die sich am Inhalt des konkreten Testaments orientierte. Die dargestellte Auffassung des Kammergerichts darf nicht ohne weiteres verallgemeinert werden.

Einem Erblasser kann nur empfohlen werden, den sichersten Weg bei seiner Testamentserrichtung zu beschreiten und deshalb von einer derartigen Regelung in seinem Testament, wie sie dem Beschluss des Kammergerichts zu Grunde lag, abzusehen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass auch im Falle des Testaments, das ein Erblasser in diesem Sinne errichten würde, ein Gericht zu der gleichen rechtlichen Auffassung gelangen würde, wie das Kammergericht mit seiner Entscheidung  1 W 262/22. 

Die Gefahr ist groß, dass nach dem Tode des Erblassers ein Gericht zu der Auffassung gelangt, die vom Kammergericht aufgestellten Kriterien seien im konkreten Fall des Erblassers nicht erfüllt und damit zur Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung und somit zum Bestehen der gesetzlichen Erbfolge gelangt. Gerade letzteres wollte der Erblasser jedoch nicht, was sein Wunsch nach der Errichtung einer individuellen letztwilligen Verfügung zeigt.


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