Betäubungsmittelrecht - frühzeitige Aussage vor der Polizei oft nicht strafmilderndend

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Betroffene von Ermittlungsmaßnahmen der Polizei im Bereich der Betäubungsmitteldelikte werden häufig zu einer frühzeitigen Aussage verleitet. Hierbei wird ihnen von Polizei oder Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, von der Verfolgung der Tat abzusehen oder eine Strafmilderung gemäß §§ 31, 31a BtMG zu erhalten. Die Beschuldigten treffen oft Aussagen über alle bekannten Händler, Kunden und Kontakte im Rauschgifthandel. Was oft übersehen wird ist, dass eine Strafmilderung nur bei tatsächlicher Aufklärung neuer, dem Gericht unbekannter Umstände oder Zeugen möglich ist. Andererseits ist eine Aufklärung und Verurteilung aller Taten oft nicht möglich und führt zur Einstellung oder zum Freispruch, wenn keiner der Beteiligten Angaben zu Sache macht.

Der Autor ist seit über 10 Jahren als Verteidiger, unter anderem im Bereich der Betäubungsmitteldelikte tätig. Er hat einen Fachanwaltskurs für Strafrecht erfolgreich absolviert. Nach seinen Erfahrungen ist es extrem selten für die Angeschuldigten, günstig umfassend Angaben zur Sache zu machen. In der Regel sollte zunächst immer der Rat eines versierten Verteidigers gesucht werden. Dieser wird in aller Regel erst einmal Akteneinsicht beantragen. Häufig ist jedoch nicht der zivilrechtlich tätige Anwalt, den man bisher in zivilen Angelegenheiten zur Zufriedenheit konsultiert hat, der richtige Verteidiger.

Im Betäubungsmittelbereich ergibt sich auch häufig die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung. Einen Antrag kann der gewählte Anwalt stellen und entsprechend begründen. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend durch das Gericht anzuordnen.


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