Keine Panik! – Aussage des Beschuldigten gegenüber Polizei oft unverwertbar

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Dem Beschuldigten einer Straftat wird von Anwälten immer wieder geraten, im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung keine Angaben zu machen und von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs.1 S.2 StPO Gebrauch zu machen.

Wieso? Macht man sich nicht quasi verdächtig, wenn man schweigt und die vorgeworfene Straftat noch nicht einmal selbst bestreitet?

Nein, dem Schweigen des Beschuldigten darf im Rahmen einer freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO kein Beweiswert beigemessen werden. Dies ist darin begründet, dass auch der Beschuldigte einer Straftat ein Rechtssubjekt ist, das den Schutz der Rechtsordnung genießt. In keinem Fall darf der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden. Vielmehr sind die Rechte des Beschuldigten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 I GG i. V. m. Art. 20 III GG; Art. 6 EMRK) und das Strafverfolgungsinteresse des Staates (Art. 20 III GG) gegeneinander abzuwägen.

Keinesfalls treten die Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren stets hinter dem Strafverfolgungsinteresse des Staates zurück.

Wenn elementare Rechte des Beschuldigten im Strafprozess verletzt werden, so hat dies meistens ein Beweisverwertungsverbot zu seinen Gunsten zur Folge.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK folgt der sog. „nemo tenetur“-Grundsatz, das heißt, dass der Beschuldigte nicht selbst verpflichtet ist, bei seiner eigenen Überführung der Tat mitzuwirken.

Er hat das Recht, seine Aussage zu verweigern und muss hierüber bei einer polizeilichen Vernehmung nach § 163 a IV StPO in Verbindung mit § 136 I S.2-4 StPO belehrt werden.

Wenn die Polizei den Beschuldigten am Tatort oder bei ihm zu Hause antrifft, erfolgt die Belehrung oft gar nicht oder nur unvollständig, sodass in Bezug auf die Aussage häufig ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann. Die Angaben können dann nicht als Beweis im Strafverfahren verwertet werden.

Die Polizei muss nicht die in Betracht kommende Strafvorschriften benennen, aber die zur Last gelegte Tat beschreiben. Sie muss zudem auf das Aussageverweigerungsrecht, auf das Recht, schon vor der Vernehmung einen Anwalt zu Rate zu ziehen, und auf das Recht auf Beweisanträge zur eigenen Entlastung hinweisen. Häufig wird, wenn überhaupt, nur gesagt, dass das Recht besteht, die Aussage zu verweigern.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung immer ein Beweisverwertungsverbot aus § 136 a StPO gegeben ist, wenn der Polizist sagt, dass die Pflicht zur Aussage oder zur Wahrheit bestehen würde.

Denn in diesen Fällen liegt nach der Rechtsprechung eine unzulässige Täuschung vor.

Im Gesetz ist nirgendwo die Pflicht des Beschuldigten geregelt, die Wahrheit sagen zu müssen. Vielmehr darf das Lügen noch nicht einmal strafschärfend zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Denn die im Strafprozess geltenden Strafzumessungserwägungen sind in § 46 II StGB geregelt. Hieraus folgt, dass Lügen kein Kriterium für eine Straferhöhung ist.

Für den Beschuldigten ist es ungünstig, vor Einholung von Akteneinsicht durch seinen Anwalt eine Aussage zu machen. Denn er weiß vorher weder, wie die Beweislage gegen ihn aussieht, noch, ob die vorgeworfene Tat überhaupt beweisbar ist.

Nach Akteneinsicht kann eine Einlassung, eine Teileinlassung oder ein Schweigen die sinnvollste Option sein. Hierzu und zu dem weiteren zweckmäßigen Vorgehen kann ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt gute Hilfestellungen geben.

Ich biete Ihnen eine kostenlose Erstberatung in einer Straf- oder Bußgeldsache an.


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