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Betäubungsmittelstrafrecht: die nicht geringe Menge an Drogen

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Wenn es um Delikte mit Drogen geht, kommt schnell auch der Begriff der „nicht geringen Menge“ ins Spiel, doch was ist diese „nicht geringe Menge“ eigentlich?

Um diese Menge zu bestimmen, ist es zunächst wichtig, den Wirkstoffgehalt der Droge zu kennen.

Hiermit kann dann, anhand der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte, bestimmt werden, ob die nicht geringe Menge erreicht ist oder eben nicht. Insbesondere gelten folgende Grenzwerte:

  • Amphetamin: 10 g
  • Cannabis: 7,5g THC
  • Diazepam: 2.400mg
  • Heroin: 1,5g
  • Kokain: 5g
  • LSD: 6mg
  • MDA/MDE/MDMA: jeweils 30g

Sollte der genaue Wirkstoffgehalt nicht feststehen, muss eine Schätzung getroffen werden. Sobald jedoch geschätzt werden muss, bestehen gute Möglichkeiten für den Verteidiger, zugunsten des Mandanten tätig zu werden.

Allgemeine Ausführungen wie etwa „gute Qualität“ reichen nicht aus, hier müssen sich die Strafverfolgungsbehörden und später das Gericht mehr Mühe machen!

Liegen unterschiedliche Drogen vor, so bestimmt sich die nicht geringe Menge aus der Summe der einzelnen Drogen, wobei diese nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen sind.

Warum ist der Begriff der nicht geringen Menge überhaupt wichtig?

Ein Drogendelikt kann auch als Vergehen behandelt werden, die Verfolgung kann sogar, bei geringen Mengen, eingestellt werden, § 31a BtMG.

Wird jedoch die nicht geringe Menge erreicht, wird aus dem Drogendelikt ein Verbrechen, mit der Folge, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht, § 29a BtMG. Dies sogar bei dem bloßen Besitz.

Wird eine nicht geringe Menge gar eingeführt, so ist die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, § 30 BtMG.

Verfahren im Drogenstrafrecht können sehr komplex und undurchsichtig sein. Umso mehr ist es erforderlich, einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen.

Unabhängig, ob Ihnen ein Drogendelikt mit oder ohne der „nicht geringen Menge“ vorgeworfen wird, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich. Ich werde Ihnen bestmöglich zur Seite stehen und Sie verteidigen.

Marco Lott

Rechtsanwalt


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