Beteiligungsgesellschaft „MS Santa-R Schiffe“ – lohnt eine Berufung?

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In allen der Kanzlei Linhardt.Rechtsanwälte bekannten Klageverfahren des Insolvenzverwalters Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bonse-Barta, gegen die Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG auf Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen wurden die angeblichen Insolvenzforderungen bislang nicht durch Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle nachgewiesen (Wir berichteten).

Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung kein Einzelfall. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu ist gegenwärtig uneinheitlich.

So hält das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urteil vom 27.11.2018, Az. 5 U 65/18) die Vorlage von Ausdrucken aus der vom Insolvenzverwalter intern geführten Insolvenztabelle für ausreichend, anders als beispielsweise die Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18) und Koblenz (Urteil vom 06.11.2018, Az. 3 U 265/18). 

Diese stellen in ihren Urteilen fest, der dort klagende Insolvenzverwalter sei den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16) an den klägerischen Vortrag nicht nachgekommen. Nach dem Prüftermin gehe die Tabellenführung auf das Insolvenzgericht über, weshalb die vom Insolvenzgericht geführte Tabelle für die (mittelbar aus § 201 InsO folgende) Rechtskraftwirkung der festgestellten Forderungen maßgeblich sei.

Erstaunlicherweise hat in den Verfahren vor dem OLG Bamberg und dem OLG Koblenz der dort als Kläger auftretende Insolvenzverwalter – trotz der deutlichen richterlichen Hinweise – weder die gerichtliche Insolvenztabelle vorgelegt noch die Insolvenzforderungen konkret nachgewiesen und stattdessen die Klageabweisung hingenommen.

Das OLG Bamberg hatte wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in seiner Entscheidung die Revision zum BGH zugelassen. Von der Revisionsmöglichkeit wurde vom Insolvenzverwalter kein Gebrauch gemacht, alle vorgenannten Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben auch für Berufungsverfahren wegen der Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG hoch relevant.

Abhängig von der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung und dem jeweils angerufenen Gericht bestehen auch in eventuellen Berufungsverfahren erfolgversprechende Ansätze für die Abwehr der Klageforderungen.

Betroffene Anleger sollten den Rat eines in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes einholen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Linhardt

Linhardt.Rechtsanwälte


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