Betreuung im Betreuungsrecht

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1. Antragstellung: Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim Betreuungsgericht. Der Antrag kann von der betroffenen Person selber gestellt werden. Andere Personen, wie z. B. Angehörige können Die Betreuung anregen.  

2. Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person festlegt, wer im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. 

3. Aufgabenkreise: Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und erhält einen oder mehrere Aufgabenkreise, in denen er den Betreuten vertritt. Die Aufgabenkreise können sehr unterschiedlich sein, z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Schriftverkehr mit Behörden, etc.  

4. Betreuungsvergütung: Der Betreuer hat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Betreuung und wird vom Gericht festgelegt. Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird, hat dieser Vorrang vor einem Berufsbetreuer. Der ehrenamtliche Betreuer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit. 

5. Betreuungsrechtliche Genehmigung: In einigen Fällen benötigt der Betreuer eine betreuungsrechtliche Genehmigung, um bestimmte Entscheidungen treffen zu können. Dazu gehören z.B. die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung oder die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme. 

6. Einwilligungsvorbehalt: Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der früheren Entmündigung wegen Verschwendung. Der Betreute benötigt für bestimmte Entscheidungen die Zustimmung des Betreuers, z.B. bei der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder bei der Einwilligung in eine medizinische Maßnahme. 

7. Rechtsanwalt: Im Rahmen des Betreuungsverfahrens kann auch ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser kann die betroffene Person oder Angehörige beraten und unterstützen. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen jedoch in der Regel selbst getragen werden.  

8. Verfahrensablauf: Das Betreuungsgericht prüft, ob und in welchen Bereichen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Gericht entscheidet über die Betreuung, den Umfang der Aufgabenkreise und über einen eventuellen Einwilligungsvorbehalt in einem Gerichtsverfahren, dem Betreuungsverfahren. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim Betreuungsgericht. Das Gericht lädt die betroffene Person und gegebenenfalls Angehörige zu einem Anhörungstermin ein. Bei der Anhörung wird die betroffene Person über das Verfahren informiert und kann ihre Meinung äußern. Das Gericht prüft auch, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt und ob eine betreuungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Das Gericht bestellt einen Betreuer und legt die Aufgabenkreise und Vergütung fest. 

Ich berate Sie gerne, um die Interessen und Belange der Betroffenen und Angehörigen bestmöglich zu vertreten.


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