Betreuungsrecht - Abwehr von Zwangsbetreuung und Entmündigung (Geschäftsunfähigkeit)

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Es kann schnell passieren, dass Sie durch Kräfteverfall, Unfall oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln können.

Die dann oft folgende Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung (Entmündigung) durch das Vormundschaftsgericht wird immer einen schwerwiegenden Eingriff in Ihr Selbstbestimmungsrecht darstellen. Deshalb ist es für Sie von ganz entscheidender Bedeutung, die Einrichtung einer solchen Betreuung durch eine in guten Tagen verfasste Vorsorgeregelung (Vorsorgevollmacht) entbehrlich zu machen und so den Staat und damit fremde Dritte aus Ihrem Leben heraus zu halten.

Nutzen Sie hierfür unsere langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen: Denn nur so entscheiden Sie sich für den Fall der Fälle für ein weiterhin selbstbestimmtes und von Ihren persönlichen Wertvorstellungen geprägtes Leben.

Denn nichts wird von Betroffenen als unerträglicher empfunden, als von einem fremden Menschen – dem durch das Gericht bestellten Betreuer – in den persönlich(st)en Angelegenheiten reglementiert zu werden.

Sollte beim Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) bereits ein Betreuungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, werden wir Ihnen mit allen gebotenen Mitteln zur Seite stehen, um die Errichtung einer Betreuung gegen Ihren Willen (Zwangsbetreuung) zu verhindern.

Wir verfügen über eine 15-jährige Expertise in der Abwehr von Zwangsbetreuungen, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge.

Wichtig ist, dass Sie unverzüglich in Kontakt mit uns treten, wenn Sie erstmalig von dem gegen Sie gerichteten Verfahren Kenntnis erlangt haben.

Wirken Sie unter keinen Umständen ohne vorherige anwaltliche Beratung und Begleitung an einem Gespräch mit dem sozialpsychiatrischen Dienst, einer psychiatrischen Begutachtung durch einen Nervenarzt oder an einem gerichtlichen Anhörungstermin mit.

Sollte an Ihrer Wohnungstür der sozialpsychiatrische Dienst oder ein vom Gericht bestellter Gutachter unangekündigt vorstellig werden, weisen Sie diesen lediglich höflich ab und bestehen Sie darauf, dass dieser sich für einen zukünftigen Termin schriftlich bei Ihnen voranmeldet. Lassen Sie sich unter keinen Umständen in ein Gespräch an der Haus- oder Wohnungstür verwickeln.

Ist bereits ein Gutachten erstellt worden und auf Grundlage des Gutachtens eine Betreuung gegen Ihren Willen errichtet worden, können wir das Gutachten für Sie auf Fehlerhaftigkeit hin überprüfen und ggfs. anfechten und auf diesem Wege die Errichtung einer Betreuung verhindern bzw. eine bereits errichtete Betreuung wieder rückgängig machen.

Kontaktieren Sie uns.

Wir freuen uns darauf, Ihnen helfen zu können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich


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