Betriebsbedingte Kündigung – Stellenabbau

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Wer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz genießt, d. h. sechs Monate bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 I KSchG), kann nur aufgrund betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe gekündigt werden.

Beschäftigte werden auch im Fall eines Stellenabbaus geschützt. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich, die eine Weiterbeschäftigung dauerhaft unmöglich macht. Dies kann bei Auftragsmangel, Umsatzrückgang oder auch Umstrukturierungen oder Organisationsänderungen vorliegen. Die Beschäftigung muss dauerhaft wegfallen. Andere Arbeitsplätze dürfen nicht vorhanden sein und der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden.


Das BAG hat zur betriebsbedingten Kündigung in neuerer Zeit zwei Entscheidungen getroffen. Die eine betrifft die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung. Das BAG hat entschieden, dass die baldige Rente bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden darf. Die Möglichkeit zeitnah an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährige Beschäftigte zu beziehen, darf bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden. Arbeitnehmer sind dann weniger schutzbedürftig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az.: 6 AZR 31/22).


Auch zur Unternehmensentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der Arbeitgeber Änderungen in der Organisation seines Unternehmens treffen kann. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen und zu beschäftigen. Er ist nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige, Organisationsentscheidungen zu treffen. Grenze bildet hier nur die Willkür, die der Arbeitnehmer beweisen muss (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2023, Az.: 2 AZR 227/22).


Die betriebsbedingte Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB). Eine E-Mail genügt nicht. Zudem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.

Es kann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 1 a Kündigungsschutzgesetz geben.


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