Betriebsbedingte Kündigung: Unwirksam, wenn Leiharbeiter im Betrieb dauerhaft beschäftigt werden?

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Dürfen festangestellte Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen werden, obwohl das Unternehmen Leiharbeiter einsetzt? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese Frage beantwortet: Nein, den Angestellten hätten zuerst alternative Beschäftigungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden müssen.

Leiharbeiter machen laut Agentur für Arbeit rund 2,1 Prozent der Beschäftigten in Deutschland aus. Viele Betriebe setzen die Zeitarbeiter ein, um Hochzeiten mit vielen Aufträgen abzudecken oder den Fachkräftemangel auszugleichen. Läuft es in einer Firma mal nicht gut und Arbeitsplätze sollen gestrichen werden, wird in der Regel auch zuerst die Zusammenarbeit mit den Leiharbeitern beendet. Es gibt aber auch Fälle, in denen Unternehmen die flexiblen, temporären Arbeiter behalten und die festangestellten Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen – so geschehen bei einem Automobilzulieferer, dessen Auftraggeber die Autoproduktion heruntergefahren hatte. Der Zulieferer hatte sechs Zeitarbeiter beschäftigt und wollte fünf der 106 Stammarbeitnehmer betriebsbedingt entlassen. Die Arbeitnehmer schalteten den Betriebsrat ein und erhoben eine Kündigungsschutzklage.

Stammpersonal kann Aufgaben der Zeitarbeiter übernehmen

Das LAG Köln hat daraufhin festgestellt, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn Zeitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind. Der Arbeitgeber müsse zuerst die Zusammenarbeit mit den Leiharbeitern beenden. So lange muss das Stammpersonal weiterbeschäftigt und beispielsweise auf den Positionen der ehemaligen Leiharbeiter eingesetzt werden. Das Unternehmen muss der Stammbelegschaft also alternative Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten, wenn im Betrieb noch regelmäßig Zeitarbeiter eingesetzt werden.

Einzige Ausnahme: Wenn das Unternehmen Leiharbeiter als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt, können diese Zeitarbeiter weiterbeschäftigt werden, während Stammmitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Als Personalreserve gelten Leiharbeiter aber nur bei stark schwankendem Arbeitsvolumen durch Ausfälle bei Arbeitnehmern. Die regelmäßige und langfristige Beschäftigung der immer selben Zeitarbeiter deckt diese Ausnahme nicht ab.

Corona-Pandemie: gesetzlicher Kündigungsschutz gilt weiterhin 

Auch wenn die Corona-Pandemie eine besondere Belastung und Herausforderung der deutschen Wirtschaft war und ist, lässt sich das Urteil des LAG Köln auch in diesen Fällen anwenden. Auch während Corona können Firmen nicht leichtfertig betriebsbedingte Kündigungen aussprechen – der gesetzliche Kündigungsschutz der Angestellten gilt selbstverständlich trotzdem. Gehen Aufträge oder Nachfrage eines Unternehmens zurück, muss der Arbeitgeber zuerst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, bevor er betriebsbedingte Kündigungen gegenüber der Stammbelegschaft ausspricht. Beschäftigt ein Betrieb also Leiharbeiter, muss zuerst geprüft werden, ob die festangestellten Mitarbeiter auch auf diesen Stellen eingesetzt und damit weiterbeschäftigt werden können.

Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und an der Korrektheit zweifeln, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Die auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN beraten Sie gern zu Ihren Rechten bei einer Kündigung. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Foto(s): @pixabay/Mimzy

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