Betriebsbedingte Kündigungen in der Metallindustrie!

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Nicht nur bei Thyssenkrupp droht der Stellenabbau. Arbeitsplätze sind in der gesamten Metallindustrie in Gefahr?

In der Presse ist als Beispiel zu lesen, dass Thyssenkrupp Arbeitsplätze abbauen möchte aber auch bei den Deutschen Edelstahlwerken brodelt es. Ob die jeweiligen Maßnahme sozialverträglich erfolgen und auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet werden kann, bleibt abzuwarten. 

"Die Metallindustrie sowie die Gesamtwirtschaft hat die Talsohle  noch nicht erreicht?" so  Rechtsanwalt Ralf Buerger, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Für die Metall- und Elektroindustrie sowie die Stahlwerke geht es leider immer noch abwärts, befürchtet Rechtsanwalt Ralf Buerger. Andere Branchen und ca. 20 Prozent der Betriebe haben ja erst im Mai oder Juni Kurzarbeit angemeldet.

Betriebsbedingte Kündigungen sind in einer solchen Situation nicht unwahrscheinlich. Arbeitnehmer sollten gerade in der heutigen Situation vorbereitet sein. Fragen wie: 

1. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht?

2. Haben Sie Ihren Schwerbehindertenantrag beim Versorgungsamt oder Ihren Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt? 

können da schnell existentiell werden, weiß der erfahrene Experte im Arbeitsrecht. Schließlich sind die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Buerger, Schmaltz Partnerschaftsgesellschaft seit über 20 Jahre im Arbeitsrecht bzw. Kündigungsschutzrecht tätig.

Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingen Kündigung dringend berücksichtigen:

Eine Kündigung muss formwirksam erfolgen. Sie darf nicht sozial ungerechtfertigt sein.

Auch eine betriebsbedingte Kündigung muss gem. § 623 BGB die Schriftform wahren und die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz, § 622 BGB, wenn nichts anderes geregelt wurde.

Eine Kündigung die nicht im Sinne § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sozial gerechtfertigt ist, ist unwirksam.

Die betriebsbedingte Kündigung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb oder Unternehmen entgegenstehen, gerechtfertigt sein.

Ein Verstoß gegen das Gebot der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG, darf nicht vorliegen.

Bei Massenentlassungen muss eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden.

Beispielsweise stellt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die (beabsichtigte) Stilllegung des gesamten Betriebs oder die Stilllegung von Teilen des Betriebs durch den Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Gesetzes dar, um eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. 

Die Sozialauswahl darf aber nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich ebenfalls an dem Kündigungsschutzgesetz und an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientieren. 

Eine Abfindung kann man im Regelfall erstreiten, wenn die Kündigung des Arbeitgebers nicht „wasserdicht“ ist. Dies ist regelmäßig der Fall, so dass wir für viele unserer Mandanten bereits sehr gute Ergebnisse erzielen durften.

Wir führen Ihren Kündigungsschutzprozess professionell und greifen dabei auf unsere über 20-jährige Erfahrung zurück! Vertrauen Sie sich als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber unserer Kompetenz an. Häufig lassen sich teure und lang andauernde Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden! Gern helfen wir Ihnen!  

Ihre Ansprechpartner: Fachanwälte für Arbeitsrecht Ralf Buerger und Christian Dreier, Hagen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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