Betriebsratsanhörung: Vermeiden Sie DIESEN teuren Fehler!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Die Betriebsratsanhörung ist regelmäßig eine der Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Etwaige Fehler, die der Arbeitgeber dort begeht, kosten ihn meist viel Geld. Entweder weil er im Fall einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zahlen muss, oder weil der Arbeitnehmer sich erfolgreich auf seinen alten Arbeitsplatz zurückklagt.

Anhand eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2022 (Az. 12 Sa 705/21) zeigt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck, worauf Arbeitgeber bei einer Betriebsratsanhörung achten müssen, und wie sie vorgehen sollten, um einem Mitarbeiter wirksam kündigen zu können:

Das Urteil erging zugunsten des Arbeitgebers. Zwar hat dieser bei der Betriebsratsanhörung falsche Angaben zu den Sozialdaten des Arbeitnehmers gemacht: Fälschlicherweise gab er an, der Arbeitnehmer sei ledig und habe keine Kinder; tatsächlich war der Arbeitnehmer verheiratet mit einem Kind.

Grundsätzlich reicht diese Fehlinformation aus, um die Betriebsratsanhörung fehlerhaft und damit vor Gericht angreifbar zu machen. Der Betriebsrat hatte aber zum Zeitpunkt der Anhörung bereits Kenntnis von den richtigen Sozialdaten des Arbeitnehmers. Deshalb, so das Gericht, käme es auf die Falschinformation durch den Arbeitgeber nicht an; die Betriebsratsanhörung sei infolgedessen fehlerfrei.

Auch wenn das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hier pragmatisch entschied und nicht streng formalistisch, rate ich Arbeitgebern und Personalern, alle Voraussetzungen der Betriebsratsanhörung exakt einzuhalten. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass ein anderes Landesarbeitsgericht den Fall anders beurteilt und die Anhörung an dem Fehler scheitern lassen hätte.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Falls Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben, beispielsweise weil Sie nachträglich Fehler bei der Betriebsratsanhörung oder Abmahnung entdecken, rate ich regelmäßig dazu, „unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Kündigung vom soundsovielten“ eine neue Kündigung auszusprechen. Bei dieser müsste die Betriebsratsanhörung, und falls erforderlich auch die Abmahnung, dann den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

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