Betriebsratswahl ohne Wahlumschläge

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Eine Betriebsratswahl, die ohne die Verwendung von Wahlumschlägen erfolgt, ist unwirksam. 

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 20.01.2021 - Az. 7 ABR 3/20.

Der Wahlvorstand hatte bei einer Betriebsratswahl für die Stimmabgabe im Wahllokal keine Wahlumschläge zur Verfügung gestellt. Die persönliche Stimmabgabe erfolgte daher ohne die Verwendung von Wahlumschlägen. 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht hat der Wahlvorstand durch den Verzicht auf die Wahlumschläge gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WO erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (sog. Wahlumschläge). Nach § 12 Abs. 3 WO geben die Wählerin oder der Wähler ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. 

Die Wahlordnung schreibt die Verwendung von Wahlumschlägen bei der Stimmabgabe also ausdrücklich vor. 

Die Wahlumschläge sind dabei vom Wahlvorstand den Wählerinnen und Wählern bereitzustellen.

Das Bundsarbeitsgericht stellt klar, dass die Regelungen der §§ 11 und 12 der WO wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG sind. Es handelt sich hierbei um zwingende Bestimmungen der Wahlordnung, die dem Grundsatz der geheimen Wahl dienen. 

Die Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler darf keinem anderen bekannt werden, damit diese vor jeglichem sozialen Druck geschützt werden sollen. 

Bei der Stimmabgabe wird die Wahrung des Wahlgeheimnisses dadurch sichergestellt, dass die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnen und in den Wahlumschlag einlegen. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass das Stimmverhalten bei der Stimmabgabe deutlich wird. 

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 WO kann das Wahlergebniss beeinflussen.

Es kann  nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei Verwendung von Wahlumschlägen anders ausgefallen wäre. 

Aus diesem Grund ist die Betriebsratswahl unwirksam. Die Betriebsratswahl ist jedoch nicht nichtig.

Bei Rückfragen sprechen Sie mich gerne an.

Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 

Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  


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