Betriebsrenten: Zahlen Sie zu Unrecht GKV-Beitrag?

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Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Viele gesetzliche Krankenversicherungen ignorieren das und buchen fleißig ab. Hier erfahren Sie, wie Sie sich wehren.

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ sind auch Renten aus betrieblicher Altersversorgung einschließlich Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeordnet worden.

Danach stellen Renten aus betrieblicher Altersversorgung beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung werden über zehn Jahre in monatlichen Zahlbeträgen für die Verbeitragung mit der sog. 1/120-Methode umgerechnet.

Es gibt aber eine Ausnahme: Renten, die unterhalb der Bagatellgrenze für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung gemäß § 226 Abs. 2 SGB V liegen, sind beitragsfrei. Das heißt, hier müssen keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt werden.

Viele gesetzliche Krankenversicherer ignorieren dies und buchen dennoch die Beiträge ab. Als Rentner können Sie sich diese zurückholen.

Der Hintergrund: Keine Beitragspflicht besteht, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt.

Die Beitragsuntergrenze (West) lag im Jahre 2018 bei 152,25 EUR, was 1/20 x 3.045,00 EUR pro Jahr entspricht. Die maximale beitragsfreie Kapitalleistung beläuft sich auf 18.270,00 EUR (120 x 152,25 EUR).

Man spricht hier auch von einer „monatlichen Friedensgrenze“. Danach gilt, dass Betriebsrenten mit monatlichen Leistungen von 152,25 EUR oder weniger (2018) nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid: Wenn Sie eine entsprechende Kleinrente unter 152,25 EUR (2018) erhalten und Ihr gesetzlicher Krankenversicherer dennoch Krankenversicherungsbeiträge abbucht, können Sie diese Beiträge möglicherweise zurückverlangen. Der Anspruch verjährt innerhalb von vier Jahren, sodass auch eine rückwirkende Rückforderung für die vergangenen Jahre möglich ist.

Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch besteht, und setzen diesen auf Wunsch durch.


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