Betriebsschließung wegen Corona: Muss die Versicherung zahlen?

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Der anhaltende Lockdown trifft viele Lokale, Gaststätten, Hotels, Fitnessstudios und viele weitere Branchen extrem hart. Leider verläuft vielerorts auch die Auszahlung staatlicher Hilfen nur schleppend, wodurch viele Unternehmen in finanzielle Not geraten sind. Bereits während des ersten Lockdowns wendeten sich daher viele Betriebe an ihre Versicherungen, um die erlittenen Betriebsausfälle auszugleichen.

 Die Versicherungen weisen in der Regel jedwede Ansprüche reflexartig und entschieden zurück. Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie seien nicht von der Versicherung erfasst und es bestünde kein Versicherungsschutz. Teilweise wurde Unternehmern angeboten, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, mit der man einen verhältnismäßig geringen Betrag von den Versicherungen erhielt, sofern man keine weiteren Ansprüche aufgrund der Corona-bedingten Schließung gegen die Versicherung erhebt.

Doch haben Unternehmer wirklich keine Chance Zahlungen von der Versicherung zu verlangen? Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit deutschlandweit viele Gerichte und bislang erhielten die Versicherungen überwiegend Recht.

Gleichwohl zeigen mehrere Entscheidungen, dass es sich durchaus lohnen kann, die Vertragsunterlagen prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Versicherungsleistungen einzuklagen. 

  • In München erzielte einem Gasthaus eine Entschädigung von 427.169,86 € aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen die Versicherung.
  • In Magdeburg gab das Gericht einem ebenfalls Restaurant, wobei die Höhe des Anspruches noch zu klären ist.
  • Ein weiterer Gastronomiebetrieb aus München erstritt 465.000,00 €.
  • Ein Restaurant erhielt vor dem LG Köln Recht, wobei auch hier die Versicherungssumme noch geklärt werden muss.
  • Ein Restaurant in Hamburger City-Lage erhielt 226.012,00 €.
  • Ein Hotel aus Darmstadt erhielt 540.000,00 €.
  • Ein Bistrobetreiber erstritt vor dem LG Flensburg 20.400,00 €.
  • Vor dem LG Mannheim wurde zwar eine einstweilige Vergütung eines Hoteliers abgelehnt, aber der grundsätzliche Anspruch auf Versicherungsleistung wurde bestätigt.

In dem wohl prominentesten Fälle verklagte die Münchner Gaststätte "Paulaner am Nockherberg" die Allianz Versicherung auf 1,1 Millionen Euro. Der Fall wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beendet, wobei davon auszugehen ist, dass eine erhebliche Summe gezahlt worden ist. Schließlich erteilte das Gericht einen Hinweis „wonach im vorliegenden Fall nichts, dem Anspruch der Klägerin entgegen dürfte“.

Damit kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Versicherungsbedingungen an und es empfiehlt sich, diese anwaltlich prüfen zu lassen.

Unternehmer haben auch bei nur eingeschränkter Tätigkeit einen Anspruch.

Zudem entschieden einige Gerichte , dass es einem Anspruch nicht entgegensteht, wenn das Unternehmen durch einen Auslieferungsservice oder Mitnahmegeschäft zumindest teilweise den Geschäftsbetrieb versucht hat fortzusetzen. Denn dies sei keine unternehmerische Alternative.

Wie sollte man sich gegenüber der Versicherung verhalten?

Wie bereits mitgeteilt, haben mehrere Versicherer betroffenen Unternehmen aufgefordert, eine außergerichtliche Vereinbarung zu unterzeichnen, um einen geringen Abfindungsbetrag anstelle einer Versicherungszahlung zu erhalten. Eine solche Vereinbarung sollte unter keinen Umständen vorschnell ohne anwaltlichen Rat unterschrieben werden. Denn mit der Unterschrift verzichten die Unternehmer regelmäßig unwiederbringlich auf sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung. 

 Sollte das Angebot der Versicherung fristgebunden sein, sollte die Versicherung rechtzeitig um eine Fristverlängerung ersucht werden, falls für eine Entscheidung noch Zeit benötigt wird. Außerdem sollten Betroffene die Betriebsschließung schnellstmöglich ihrem Versicherer melden, damit etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensanzeige verwirkt werden.

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