Betriebsschließungsversicherung/Betriebsausfallversicherung

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Muss ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schließen, dann freut sich der Inhaber, dass er dieses Risiko durch eine Versicherung abgesichert hat. Eine Betriebsschließungsversicherung leistet im Falle eines ersatzpflichtigen Schadenfalls, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung oder die weiteren entsprechenden Maßnahmen anordnet. Versichert sind z. B. die folgenden Krankheiten bzw. Krankheitserreger:

  • Cholera
  • Masern
  • Milzbrand
  • Pest
  • Tollwut
  • Tuberkulose
  • Ebolavirus
  • Gelbfiebervirus
  • Legionellen
  • Salmonellen
  • seit Februar 2020 auch Covid-19

Die Versicherer haben nun aber aufgrund der Vielzahl von Inanspruchnahmen erst einmal den Schwanz eingezogen und verweigern die Versicherungsleistung, weil sie sich auf den abwegigen Standpunkt stellen, dass der Versicherungsfall nur dann vorliegen würde, wenn die zuständige Behörde die Betriebe unter Quarantäne stellt. Die durch die Bundesregierung und die Landesregierungen verordneten flächendeckenden Schließungen würden keinen Versicherungsfall darstellen. Diese Rechtsansicht ist falsch und sollte nicht akzeptiert werden! Auch der Versuch einiger Versicherer, nun „aus Kulanz“ einen Bruchteil der Versicherungsleistung leisten zu wollen und sich so aus der Verantwortung zu ziehen, sollte nicht hingenommen werden. Selbstverständlich wird die Versicherungswirtschaft dieser Ausfall eine Menge Geld kosten. Darauf haben die Versicherten aber ganz klar einen Anspruch!



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