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Betriebsversammlung: Alle Rechte für Arbeitnehmer einfach erklärt

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Betriebsversammlung: Alle Rechte für Arbeitnehmer einfach erklärt

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Wozu dient die Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung ist die gesetzlich in den §§ 42 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat. Ziel ist die Information der Arbeitnehmer über die Angelegenheiten des Betriebes.  

Die Betriebsversammlung muss regelmäßig vom Betriebsrat einberufen werden. Sie ist nicht öffentlich. Unter bestimmen Voraussetzungen können Teilversammlungen oder Abteilungsversammlungen einberufen werden. Abzugrenzen ist die Betriebsversammlung von der Belegschafts- oder auch Mitarbeiterversammlung, die der Arbeitgeber einberufen kann, aber nicht muss. 

Wie kommt es zur Betriebsversammlung?

Einberufung der Betriebsversammlung  

Mindestens einmal vierteljährlich muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist eine Betriebsversammlung zu einem von diesen beantragten Beratungsgegenstand einzuberufen. Das Thema ist dann auf die Tagesordnung zu setzen. Hat im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung stattgefunden, kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Antrag auf Einberufung stellen.  

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer einzuladen, auch wenn diese zum Beispiel in Elternzeit sind. Für Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig. 

Einladung zur Betriebsversammlung  

Die Einladung zu Betriebsversammlung hat mindestens eine Woche vor dem Termin in geeigneter Weise zu erfolgen. Das kann auch durch einen Aushang im Betrieb an einem üblichen Ort, zum Beispiel am schwarzen Brett, durch Rundschreiben, übers Intranet oder mittels Handzettel erfolgen. In dringenden Fällen kann auch kurzfristiger eingeladen werden. Die Entscheidung über die Betriebsversammlung und die Einladung erfolgt in der Betriebsratssitzung durch Beschluss des Betriebsrats. 

Betriebsversammlung: Rolle von Betriebsrat und Arbeitgeber

Amtspflicht des Betriebsrats  

Die Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung ist eine Amtspflicht des Betriebsrats. 

Arbeitgeber in der Betriebsversammlung  

Der Arbeitgeber ist zu den Betriebsversammlungen einzuladen. Dabei muss ihm die Tagesordnung mitgeteilt werden. Er ist berechtigt, in den Versammlungen das Wort zu ergreifen. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der Arbeitgeber in der Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen und dabei insbesondere auch über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu berichten. 

Betriebsversammlung: Wann und wo findet sie statt?

Zeitpunkt und Dauer der Betriebsversammlung  

Die Betriebsversammlung hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Regelmäßig dauern Betriebsversammlungen zwischen zwei und vier Stunden. Der Betriebsrat muss die Tagesordnung so gestalten, dass diese auch im gebotenen zeitlichen Rahmen durchgeführt werden kann. 

Ort der Betriebsversammlung  

Die Betriebsversammlung findet im Betrieb statt. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber außerhalb des Betriebes einen passenden Raum anmieten. 

Betriebsversammlung online  

Zunächst bis zum Ablauf des 07.04.2023 können Betriebsversammlungen auch online durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Die Versammlung darf nicht aufgezeichnet werden. 

Vergütung der Teilnahme an der Betriebsversammlung

Die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung und eventuelle zusätzliche Anfahrtszeiten sind den teilnehmenden Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt auch, wenn die Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebes ausnahmsweise nicht während der Arbeitszeit stattfinden kann.

Ablauf der Betriebsversammlung

Typischerweise beginnt eine Betriebsversammlung mit einer Begrüßung und Eröffnung durch den Betriebsratsvorsitzenden. Anschließend erfolgt ein Tätigkeitsbericht des Betriebsrats. Gegebenenfalls erfolgt dann der Bericht des Arbeitgebers oder auch das Referat einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Den Anwesenden ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. für Fragen und zur Diskussion zu geben.

Inhalte der Betriebsversammlung

Themen in der Betriebsversammlung  

Neben betrieblichen Themen können in der Versammlung auch tarifpolitische, sozialpolitische oder wirtschaftliche Themen behandelt werden. Daneben können auch Fragen der Gleichstellung und insbesondere auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf behandelt werden. 

Beschlussfassung in der Betriebsversammlung  

Die Betriebsversammlung kann Beschlüsse treffen. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat und jeder zur Teilnahme berechtigte Arbeitnehmer. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Betriebsrat ist an diese Beschlüsse nicht gebunden. Soweit sie allerdings die ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren, muss er sie entsprechend berücksichtigen.  

Stellung der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung ist dem Betriebsrat nicht übergeordnet. Sie kann dem Betriebsrat keine verbindlichen Weisungen erteilen. Sie kann auch keine wirksamen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen. Unzulässig ist auch ein Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder.

Leitung und Hausrecht in der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Er erteilt und entzieht das Wort und übt das Hausrecht aus. Er kann Störer und nicht zur Teilnahme berechtigte Personen des Raumes verweisen und unzulässige Beiträge unterbinden.

Aufzeichnungen der Betriebsversammlung

Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren, empfiehlt sich eine Sitzungsniederschrift, in der insbesondere auch die Abläufe und Beschlüsse aufgenommen werden. Tonband- oder Filmaufnahmen sind nur unter Offenlegung und mit vorheriger Zustimmung aller Beteiligten zulässig.

Keine Behinderung der Betriebsversammlung  

Der Arbeitgeber darf die Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlungen nicht behindern. Er darf insbesondere die Teilnahme der Arbeitnehmer nicht erschweren oder gar sanktionieren oder die Teilnahme durch parallel terminierte betriebliche Veranstaltungen, zum Beispiel Belegschaftsversammlungen oder Personalgespräche, unmöglich machen.

Außerordentliche Betriebsversammlung  

Neben den regelmäßig vom Betriebsrat einzuberufenden Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat zusätzliche außerordentliche Betriebsversammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat zur Einberufung verpflichtet. Im Antrag muss ein Thema benannt worden sein, für das die Betriebsversammlung zuständig ist.

Foto(s): ©Adobe Stock/Art_Photo

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