Betrunken mit dem E-Scooter gefahren? Verteidigungsmöglichkeiten bei Trunkenheit im Verkehr!

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E-Scooter

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Oftmals werden E-Scooter nach dem Konsum von zu viel Alkohol aus einer später kaum noch nachvollziehbaren Laune heraus nachts angemietet.  Eine solche Fahrt kann für den Fahrer und den „den Führerschein“ ernsthafte Konsequenzen haben, die je nach Grad der Alkoholisierung und Umständen der Tat mit einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot beginnen und mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (z.B. bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge) enden können.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Auch wer mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, muss zuvor kritisch überprüfen, ob er hierzu auch körperlich und geistig in der Lage ist. Für den E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis sind nicht erforderlich.


Ahndung ab 0,5 Promille, ab 1,1 Promille immer Straftat!

Ab 0,5 Promille wird von einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG ausgegangen, ab 1,1 Promille liegt für E-Scooter, die nicht der Elektro-Kleinstfahrzeugs-Verordnung (eKFV) unterliegen (der E-Scooter erreicht eine Geschwindigkeit maximal 20 km/h), in jedem Fall eine Straftat vor, vgl. §§ 315c. Abs. 1 Ziff. 1, 316 StGB. Für der eKFV unterfallende E-Scooter ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit derzeit noch nicht abschließend vom Bundesgerichtshof geklärt – bei Ausfallerscheinungen wird sie aber angenommen. Es gibt aber zahlreiche Gerichte, die bereits ab 1,1 Promille von der absoluten Fahruntüchtigkeit ausgehen. Für Fahranfänger oder  Personen unter 21 Jahren schreibt § 24c StVG sogar ein komplettes Alkoholverbot vor.


Tat zweifelsfrei nachweisbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Täter „auf frischer Tat ertappt“ worden ist oder er Gelegenheit hatte, nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu trinken und so die später festgestellte Blutalkoholkonzentration durch einen sog. Nachtrunk entscheidend zu beeinflussen. Da ab 1,1 Promille eine MPU droht (wenn man bei dieser Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen hat) und diese ab 1,6 Promille in jedem Fall angeordnet wird, kann dieser Nachtrunk u.U. sogar entscheidend sein.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen.

Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 02.02.2023, Az. 202 Ds 643/23 die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen, weil der nicht vorbestrafte Fahrer spätabends lediglich etwa 50 Meter gefahren ist und von Anfang an voll geständig war.


Auch die Höhe der Geldstrafe kann oft zugunsten des Beschuldigten vermindert und auf diesem Wege eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrt unter Alkoholeinfluss vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!

Foto(s): Rechtsanwalt Michael Böhler

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