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Bewirtschaftungsvertrag: So vorteilhaft kann Arbeitsteilung für Landwirte sein

  • 4 Minuten Lesezeit
Bewirtschaftungsvertrag: So vorteilhaft kann Arbeitsteilung für Landwirte sein

Bewirtschaftungsverträge können Landwirten erhebliche Vorteile bringen. Zum einen lassen sich dadurch Spezialkenntnisse und freie Kapazitäten nutzen. Zum anderen ermöglichen sie die Konzentration auf bestimmte Betriebszweige (z. B. Tierwirtschaft), ohne andere Betriebszweige (z. B. Feldwirtschaft) aus dem eigenen Betrieb ausgliedern zu müssen. Darüber hinaus sind Bewirtschaftungsverträge eine Möglichkeit für Landwirte, selbstständig zu bleiben.

Was ist ein Bewirtschaftungsvertrag

Bei einem Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, in der Regel ein Agrarunternehmer, auf bestimmten Flächen des Auftraggebers sämtliche Arbeiten gegen Entgelt durchzuführen. Die Arbeiten umfassen alle Aufgaben, die während einer Anbauperiode anfallen. Unter anderem:

  • Bodenbearbeitung

  • Bestellung

  • Düngung

  • Pflanzenschutz

  • Ernte

Rechtlicher Rahmen des Bewirtschaftungsvertrags

Für die Auslagerung der Bodenbewirtschaftung sind in der Praxis verschiedene Vertragsvarianten denkbar. Um einen Bewirtschaftungsvertrag abzuschließen, der nicht nur als solcher bezeichnet wird, sondern auch tatsächlich ein Bewirtschaftungsvertrag ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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Vertragsart des Bewirtschaftungsvertrags

Der Bewirtschaftungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich dabei jedoch im Grunde genommen um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) beziehungsweise einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), bei dem festgelegte Aufgaben vom Betriebsinhaber als Auftraggeber an einen anderen Landwirt als Auftragnehmer übertragen werden.

Aus diesem Grund schuldet der Auftragnehmer auch nur die ordnungsgemäße Erfüllung der im Bewirtschaftungsvertrag übernommenen Aufgaben. Ein bestimmter Erfolg – wie im Werkvertragsrecht – in Form eines konkreten Ernteertrags wird gerade nicht geschuldet.

Inhalt des Bewirtschaftungsvertrags

Ein Bewirtschaftungsvertrag kann individuell ausgestaltet werden. Dem Landwirt können mehr oder weniger Freiheiten eingeräumt werden. Der Einkauf von Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemitteln gehört beispielsweise nicht zu den Hauptpflichten des Auftragnehmers im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrags, kann aber vereinbart werden. Allerdings kauft der Auftragnehmer dann nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. In jedem Fall besteht jedoch eine Ablieferungspflicht des Erntegutes an den Auftraggeber.

In der Regel erstellt der Auftraggeber einen Bewirtschaftungsplan. Dieser ist dann vom Auftragnehmer abzuarbeiten. Um die Motivation des Auftragnehmers zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu erhöhen, kann zusätzlich zur vereinbarten Vergütung eine erfolgs- und ernteabhängige Vergütung vereinbart werden. Das Entgelt des Auftragnehmers darf jedoch nicht überwiegend erfolgsabhängig sein.

Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung von Einzelarbeiten kommt dem Auftragnehmer ein Bestimmungsrecht zu. Das Bestimmungsrecht über die Grundsätze der Bewirtschaftung, zum Beispiel die Fruchtfolge, verbleibt jedoch beim Auftraggeber. Denn trotz des Bewirtschaftungsvertrags muss noch eine Selbstbewirtschaftung des Auftraggebers vorliegen.

Risikoverteilung beim Bewirtschaftungsvertrag

Beim Bewirtschaftungsvertrag verbleibt das Risiko des Ernteerfolges und der Vermarktung beim Auftraggeber, dem auch der Ernteerlös zusteht. Der Auftragnehmer hat lediglich die Pflicht, die ihm übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen. Für diese Tätigkeit – also die Bewirtschaftung der Flächen – steht dem Auftragnehmer dann eine angemessene Vergütung zu.

Vergütung beim Bewirtschaftungsvertrag

Der Auftragnehmer bewirtschaftet die Flächen des Auftraggebers gegen Entgelt. Für die Vergütung bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  • Ausschließliche Vergütung nach den einzelnen Arbeitsgängen

  • Vergütung mit einem Pauschalhonorar, das je nach Fruchtart festgelegt wird

  • Vergütung mit einem Pauschalhonorar, aber mit erfolgsabhängiger Tantieme

Es ist darauf zu achten, dass die Festvergütung der Bewirtschaftung den üblichen Lohnunternehmersätzen entspricht. Zudem muss dem Auftraggeber stets der größere Teil des Gewinns und des Verlusts zufließen.

Unterschied zu anderen Kooperationsformen

Der Bewirtschaftungsvertrag darf nicht mit dem Pacht- oder Lohnunternehmervertrag gleichgesetzt werden. Zudem ist er von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu unterscheiden.

Im Gegensatz zum (Land-)Pachtvertrag besteht beim Bewirtschaftungsvertrag eine Ablieferungspflicht der Ernteerträge. Der Bewirtschafter hat also kein Fruchtziehungsrecht, er darf den Ernteertrag nicht behalten. Auch den Kauf von Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemitteln tätigt der Bewirtschafter nicht im eigenen Namen. Aus diesem Grund stellt der Bewirtschaftungsvertrag gegenüber dem (Land-)Pachtvertrag ein Weniger dar.

Andererseits kann der Auftragnehmer beim Bewirtschaftungsvertrag weitgehend frei über die Art und Weise der Bewirtschaftung entscheiden. Dies ist ein Unterschied zum reinen Lohnunternehmervertrag. Der Bewirtschaftungsvertrag stellt somit ein Mehr gegenüber dem Lohnunternehmervertrag dar.

Häufig wird vereinbart, dass beide Parteien zu gleichen Teilen das Bewirtschaftungsrisiko tragen – also am Erfolg oder Misserfolg der Flächenbewirtschaftung beteiligt sind – und darüber hinaus gemeinsam über Art und Umfang der Bewirtschaftung entscheiden. In diesem Fall wird auch kein Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Landwirten abgeschlossen, sondern es handelt sich bei ihnen dann um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gewinn wird hier zwischen beiden aufgeteilt.

Beispiele für Bewirtschaftungsverträge

Bewirtschaftungsverträge werden in der Praxis in vielen verschiedenen Bereichen eingesetzt. Beispiele sind:

  • landwirtschaftliche Flächen: Ein Landwirt schließt mit einem anderen Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag über die Bewirtschaftung seiner Flächen ab.

  • Weinanbauflächen: Ein Weinbauer schließt einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem Winzermeister ab, um seinen Weinbaubetrieb zu bewirtschaften.

  • Forstflächen: Ein Waldbesitzer schließt einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem Forstunternehmen ab, um seinen Wald zu bewirtschaften.

Musterverträge für Bewirtschaftungsverträge finden Sie im Internet oder bei einem Rechtsanwalt. Finden Sie noch heute den passenden Anwalt für Vertragsrecht auf anwalt.de.

(PBI)

Foto(s): ©Pixabay/andystrauss

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