Bewohner kann keine Kürzung des Heimentgelts verlangen, falls Angehöriger Sondenernährung durchführt

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Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen. Das Heim muß das Heimentgelt selbst dann nicht weiter ermäßigen, falls Sohn oder Tochter die Ernährung über die Sonde übernehmen. Ein solcher individueller Umstand bei einem einzelnen Bewohner ist bei der Personalbedarfsplanung nicht zu berücksichtigen, so daß das Heim auch keine Ersparnis hat. Ohne Ersparnis kann ein Erstattungsanspruch des Bewohners nicht entstehen.

Durch die Sondenernährung eines Heimbewohners spart das Heim die reinen Lebensmittelkosten, die bei Bewohnern mit normaler Ernährung anfallen. Die Lebensmittelkosten entsprechen rund einem Drittel des von dem Heimbewohner zu zahlenden Verpflegungsanteils. Dieser Betrag ist dem Heimbewohner bei der Ernährung über eine Magensonde zu erstatten.

Dies ergibt sich auch aus den Vergütungsvereinbarungen zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern, welche in den Heimvertrag einbezogen werden. Demnach hat bei der Ernährung eines Heimbewohners über eine Magensonde eine pauschalierte Erstattung der reinen Lebensmittelkosten zu erfolgen.

Mehr aber auch nicht. Das gilt auch dann, wenn ein Angehöriger des Heimbewohners die Bestellung, Verwaltung und Verabreichung der Sondennahrung übernimmt. Derart umfangreiche Pflegehilfen von Angehörigen sind die Ausnahme. Diese müssen daher bei der Personalbedarfsplanung nicht berücksichtigt werden. Das Heim muß also auch in einem solchen Fall die für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen vorhalten, so daß keine weiteren Einsparungen eintreten.

Eine pauschalierte Erstattung führt auch nicht dazu, daß in Bezug auf den Verpflegungsanteil der Heimkosten ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Zwar kann ein Heimbewohner erwarten, daß er die für seine Person notwendige Pflege erhält. D.h. aber nicht, daß das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müßte und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung verlangen könnte. Das Heim darf seine Leistungen in bestimmtem Maße pauschaliert abrechnen und dementsprechend bei fehlender Inanspruchnahme einer Leistung das Heimentgelt pauschaliert reduzieren.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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