Bezüge für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
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[image]In zwei ähnlich gelagerten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Berechnung der Bezüge von Arbeitnehmerinnen die, während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub, vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt oder beurlaubt werden.
Eine österreichische Assistenzärztin erhielt zusätzlich zu ihrem Grundentgelt für Überstunden eine sogenannte Journaldienstzulage, welche an die tatsächliche Leistung der Dienste gekoppelt ist. Sie wurde während der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beschäftigt und nahm danach Mutterschaftsurlaub.
Das Arbeitsentgelt einer Kabinenchefin bei einer finnischen Fluggesellschaft setzte sich aus dem Grundgehalt und aus Zulagen zusammen, die an die leitende Position anknüpften oder zum Ausgleich der Arbeitszeitgestaltung im Luftfahrtsektor gezahlt werden. Sie wurde während der Schwangerschaft auf einem Büroarbeitsplatz beschäftigt und erhielt, zusätzlich zu ihrem Grundgehalt, keine der bisherigen Zulagen.
Wegen der Verringerung der Bezüge leiteten beide Frauen gegen ihre Arbeitgeber Gerichtsverfahren ein. Die Frage, ob die europäische Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen den Arbeitgebern die Verweigerung der Zahlung von bestimmten Zulagen gestattet, legten die zuständigen Gerichte beider Länder dem EuGH vor.
Dieser stellte fest, dass beide Frauen die Aufgaben, die sie vor der Schwangerschaft hatten nicht mehr ausüben konnten, da sie auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt oder beurlaubt waren. Grundsätzlich darf die Zahlung von Zulagen davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Leistungen auch tatsächlich erbracht werden. So besteht ein Anspruch auf die Bezüge der vorübergehend begleiteten beruflichen Stellung, welche sich aus dem monatlichen Grundentgelt und den hier spezifischen Zulagen zusammensetzen. Sie dürfen aber nicht geringer als das Entgelt sein, das für eine dauerhafte Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz gezahlt wird und müssen in der Höhe dem entsprechen, was man im Falle einer Krankheit erhalten würde.
(EuGH, Urteil v. 01.07.2010, Az.: C 194/08; C-471/08)
(WEI)
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