Bezüge aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unpfändbar

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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 sind Zulagen und Bezüge aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unpfändbar. Dies folgt aus einer Pressemitteilung des BAG vom gleichen Tag.

Im Verfahren selbst musste das BAG sich mit der Pfändbarkeit von Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit befassen. All diese Zulagen wurde im Rahmen der Wohlverhaltensphase einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber an den Treuhänder abgeführt. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, bei all diesen Zulagen handele es sich um Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Daher seien sie unpfändbar.

Das BAG hat sich mit den einzelnen Zulagen auseinandergesetzt und für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit die Pfändbarkeit bejaht. Anders sah es dies aber für Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Für die Nachtarbeitszulagen stellte das BAG auf § 6 Abs. 5 ArbZG ab. Dort hat der Gesetzgeber die Zulagen für Nachtarbeit bestimmt. Daher handele es sich hier um unpfändbare Erschwerniszulage. Damit bestätigt das BAG im Ergebnis auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juni 2016.

Hinsichtlich der Zulagen für Sonntags-, Feiertagsarbeit holte das BAG etwas weiter aus. Es bemühte das Grundgesetz und die immer noch geltenden Teile der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV folgt der besondere Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Dieser besondere Schutz reiche bis in § 9 Abs. 1 ArbZG, der an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot anordnet. Daher, so das BAG, gehe der Gesetzgeber von einer Erschwernis aus, wenn an Sonn- und Feiertagen dennoch gearbeitet werde. Es handele sich also auch hier um eine unpfändbare Erschwerniszulage.

Praxishinweis

Es lohnt sich also der genaue Blick auf den Ursprung einer Zulage. Gläubigern wie Schuldner ist es zu raten, zwischen den Gründen genau zu unterscheiden um pfändbare von unpfändbaren Bezügen zu trennen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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