BfJ gegen Twitter: Ungenügender Umgang mit Beschwerden der Nutzer

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Das Beschwerde-Management von Twitter ist nicht nur wegen Datenlecks in der Kritik.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) geht gegen den Social-Media-Giganten Twitter vor. Das Amt plant ein Bußgeldverfahren gemäß Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG). Der Grund: Das BfJ nimmt an, dass genügend auf einen vernachlässigten Umgang mit Beschwerden von Twitter-Nutzern hinweist.

Auch für Twitter gilt das NetzDG. Laut BfJ liegen wohl berechtigte Gründe vor, dass der Konzern gegen dieses Gesetz verstoßen hat. Konkret geht es um den Umgang mit Beschwerden der Nutzer in Bezug auf unzulässige Inhalte. Twitter versäumte scheinbar, adäquat auf diese zu reagieren. Das BfJ sieht es daher für angemessen, dieses Versäumnis mit einer Geldbuße zu bestrafen.


Mangelhafte Reaktion auf Nutzerbeschwerden

Gemäß NetzDG besteht für Twitter zur Behandlung der Beschwerden die Pflicht, ein effektives sowie transparentes Verfahren einzuleiten, wenn es sich um rechtswidrige Inhalte handelt. Das heißt:

  • Gemeldete Inhalte nimmt Twitter umgehend zur Kenntnis.
  • Twitter überprüft die Inhalte auf Rechtmäßigkeit nach dem NetzDG.
  • Handelt es sich um einen unzulässigen Inhalt? Dann wird dieser binnen sieben Tagen gesperrt oder entfernt. Ist der Inhalt offensichtlich rechtswidrig und bedarf daher keiner weiteren Prüfung, erfolgt die Löschung oder Sperre binnen 24 Stunden.

Gemäß NetzDG handelt es sich um einen unzulässigen Inhalt, wenn es sich um einen Tatbestand nach §1 Absatz 3 StGB handelt. Dazu zählen unter anderem:

  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Volksverhetzung

Das BfJ hat eine Unmenge an veröffentlichten Inhalten von Twitter-Nutzern für rechtswidrig befunden. Obwohl sich damit viele Nutzer an das Beschwerde-Management von Twitter wendeten, kam der Konzern keiner fristgerechten Sperrung oder Löschung nach. Das eingeleitete Bußgeldverfahren basiert auf diesem Sachverhalt.


Beschwerde-Management insgesamt ungenügend

Verstoßen soziale Netzwerke gelegentlich gegen das NetzDG, weil sie rechtswidrige Inhalte nicht ausreichend überprüfen und löschen, rechnet das BfJ nicht zwangsläufig mit einem unzureichenden Beschwerde-Management. Ein Bußgeld wird jedoch dann fällig, wenn ein Versagen auf ganzer Linie vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Verstöße gegen das NetzDG sach-, zeitnah und wiederholt auftreten.

Die besagten Inhalte, die im Bußgeldverfahren gegen den Konzern vorliegen, weisen eine enge sachliche sowie zeitliche Verbindung auf. Dieser Umstand weist auf ein totales Versagen des Beschwerde-Managements hin. Die Inhalte wurden auf Twitter in einem Zeitraum von rund vier Monaten veröffentlicht. Nutzer meldeten sie als rechtswidrig. Schließlich handelt es sich bei allen Inhalten um ähnliche, verletzende sowie ungerechtfertigte Äußerungen. Der Adressat war immer ein und dieselbe Person. Nach Einschätzung des BfJ ist damit der Tatbestand der Beleidigung erfüllt.


Amtsgericht Bonn hört Twitter an und entscheidet über Vorabentscheidungs-Verfahren

Das BfJ gab Twitter nun die Möglichkeit, zu der Sache Stellung zu nehmen. Konkret wird dem Konzern ein systematisches Versagen des Beschwerde-Managements vorgeworfen. Im nächsten Schritt untersucht das BfJ die von Twitter vorgebrachten Argumente. Sieht das Amt weiterhin ein unzulässiges Verhalten als begründet? Dann wird es beim Amtsgericht Bonn ein Vorabentscheidungs-Verfahren einreichen.

Nach § 4 Absatz 5 NetzDG ist es erforderlich, besagte Inhalte einer gerichtlichen Feststellung bezüglich Rechtswidrigkeit zu unterziehen. Erst dann ist es möglich, soziale Netzwerke mit einem Bußgeld zu bestrafen, wenn sie keine Sperrung oder Löschung der Inhalte vornehmen. Für das Vorabentscheidungs-Verfahren ist das Amtsgericht Bonn zuständig.

Stellt das Gericht fest, dass es sich um unzulässige Inhalte handelt? Dann ist es dem BfJ möglich, das Bußgeld gegen den Twitter-Konzern zu verhängen.


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