BGH bestätigt: Darlehensgebühr für Bauspardarlehen unzulässig

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In zahlreichen älteren Bauspardarlehensverträgen war eine „Darlehensgebühr“ vereinbart, die der Bausparkunde bei Inanspruchnahme des Darlehens zahlen musste. Diese kann jetzt von den betroffenen Bausparkunden mit sehr guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden.

Darlehensgebühr für Bauspardarlehen vom BGH kassiert

Der Bundesgerichtshof hat am 08. November 2016 zum Az. XI ZR 552/15 entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestimmung über eine Darlehensgebühr von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen unwirksam ist. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Die Bausparkasse Wüstenrot hatte sich zwecks Vermeidung einer BGH-Entscheidung in der letzten Woche außergerichtlich in zwei bis dahin beim BGH anhängigen Verfahren mit den Klägern geeinigt.

Unangemessene Benachteiligung der Bausparkunden

Wie bereits bei den Kreditbearbeitungsgebühren ist der BGH der Ansicht, dass eine derartige Klausel den Bausparkunden als Verbraucher unangemessen benachteilige und nimmt einen Verstoß gegen § 307 BGB an. Mit dieser Darlehensgebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung der Bausparkasse bepreist, stattdessen diene diese Gebühr der Abgeltung von eigenem Verwaltungsaufwand bei der Bausparkasse selbst. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Unternehmen den Aufwand für eigene Tätigkeiten, die vorrangig im Eigeninteresse vorgenommen werden oder zu denen das Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, nicht durch AGB auf ihre Kunden abwälzen dürfen. Außerdem sei die Gebühr nicht laufzeitabhängig ausgestaltet und widerspreche deshalb dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, welches gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehen würde. Die Bausparkasse kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kunde beim Bauspardarlehen in den Genuss besonders niedriger Zinsen kommt. Diese Vorteile werden nach Meinung des BGH durch die üblicherweise bereits gezahlte Abschlussgebühr ausgeglichen.

Verjährungsfrist drei Jahre, über Fristbeginn noch nicht entschieden

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die wichtige Frage, wann die Rückzahlungsansprüche der Bausparkunden verjähren. Es gilt die übliche dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Rückzahlungsanspruch erlangt. Sicher ist somit, dass alle seit dem 01. Januar 2014 gezahlten Darlehensgebühren bis zum Jahresende zurückgefordert werden können.

Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch wesentlich ältere Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind und durchgesetzt werden können. Der BGH hatte am 28. Oktober 2014 für die Rückforderung unzulässig erhobener Kreditbearbeitungsgebühren entschieden, dass die Verjährungsfrist bis zu zehn Jahre zurückreichen könne, wenn die Rechtslage wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung selbst für Juristen unklar sei. Ob diese Rechtsprechung auch die Rückforderung von Darlehensgebühren betrifft ist (noch) umstritten.

Frau Rechtsanwältin Bettina Knüppel vertritt betroffene Bausparkunden bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche für gezahlte Darlehensgebühren gegen Bausparkassen.


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