BGH entscheidet zu Verjährungsbeginn für Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen

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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 28.10.2014 zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 entschieden, dass die dreijährige Verjährung für die Rückforderung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen nicht vor 2011 beginnt.

Konkret bedeutet dies, dass Verbraucher als Darlehensnehmer die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren, soweit diese – wie in fast allen Fällen – formularmäßig vereinbart waren, dann von der jeweiligen Bank zurückfordern können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach Oktober 2004 gezahlt wurde. Zusätzlich schuldet die Bank Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Frist zur Geltendmachung der Rückforderung endet allerdings am 31.12.2014, für Zahlungen vor dem 01.01.2005 sogar taggenau nach Ablauf von 10 Jahren.

Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt nach dieser Rechtsprechung erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, da den Darlehensnehmern erst seit dem Jahr 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar gewesen sei. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren bankübliche Bearbeitungsentgelte von bis zu 2% auch formularmäßig wirksam vereinbart. Erst im Laufe des Jahres 2011 bildete sich eine OLG-Rechtsprechung, die die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Konsumentenkredite als unwirksam einstufte. Der Bundesgerichtshof stellt in seinen beiden aktuellen Urteilen fest, dass ein rechtskundiger Dritter seitdem damit rechnen musste, dass er sich nicht mehr auf die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann.

Der Bundesgerichtshof selbst hatte erstmals mit Urteilen vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind.

Betroffene Kunden können jetzt bis Ende des Jahres 2014 ihre zu Unrecht gezahlten Gebühren von der Bank zurückverlangen, im Streitfall ist auch bis zu diesem Termin Klage zu erheben.

Kreditnehmer sollten ihre Verträge somit möglichst zeitnah darauf überprüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart und gezahlt wurde. Die Chancen, diese gegebenenfalls bereits vor vielen Jahren gezahlten Gebühren zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten, stehen nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung gut!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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