BGH: Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

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Der Kläger erhebt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, nachdem er erhebliche Verletzungen erlitten hat, die durch die Explosion einer Limonadenflasche verursacht wurden. Die Beklagte hatte kohlensäurehaltige Getränke in ihrem Supermarkt trotz hoher Temperaturen nicht gekühlt gelagert. Dies führte zur besagten Explosion. Die vorherigen Instanzen haben die Klage abgewiesen, und der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers, die vom Berufungsgericht zugelassen wurde, ebenfalls zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat im Wesentlichen die Ansicht des Berufungsgerichts geteilt, dass ein Einzelhändler nicht verpflichtet ist, künstliche Kühlung durch Klimatisierung bereitzustellen. Obwohl grundsätzlich die Person, die eine Gefahr schafft, verpflichtet ist, angemessene und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für andere zu verhindern, ist eine Verkehrssicherung, die jede Möglichkeit von Schäden ausschließt, in der praktischen Realität nicht erreichbar. Eine Gefahr wird daher nur dann begründet, wenn sachkundige Personen die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung der Rechte anderer erkennen können. Selbst in diesem Fall sind nur Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die unter den gegebenen Umständen für den Sicherheitsverantwortlichen zumutbar sind.

Nach diesen Prinzipien war die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Verkaufsräume zu kühlen. Laut den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion solcher Flaschen hauptsächlich auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko wurde dem Hersteller durch den Gesetzgeber übertragen, der dafür in der Regel gemäß dem Produkthaftungsgesetz, und nun auch für Schmerzensgeld, haftet. Eine Kühlung der Verkaufsräume würde das Risiko nicht signifikant genug reduzieren, um den erforderlichen Aufwand für die Kühlung zu rechtfertigen. Außerdem würde die Kühlung ihrerseits Risiken für die Verbraucher mit sich bringen, beispielsweise beim Transport in ein warmes Fahrzeug oder bei Berührung mit warmen Händen.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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