Vorsicht Scheinselbstständigkeit: Horrende Nachzahlung an die Sozialversicherung drohen

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Eine Bauunternehmung sah sich gezwungen, circa 100.000 Euro an Sozialabgaben nachzuzahlen, da sie Scheinselbstständige als Bauarbeiter beschäftigte. Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass diese Arbeiter nicht als Nachunternehmer angesehen werden konnten.

Grundsätzlich sind Bauarbeiter, die hauptsächlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein unternehmerisches Risiko tragen, als abhängig beschäftigt anzusehen und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich dazu diente, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, um den gesetzlichen Sozialabgaben zu entgehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Gemäß der konstanten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. In einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit folgen muss.

Im Gegensatz dazu ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die weitgehend freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen und welches Gesamtbild der Arbeitsleistung entsteht.

In diesem konkreten Fall beauftragte eine Baufirma drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, mit Trockenbauarbeiten, insbesondere der Verkleidung von Säulen mit Brandschutzplatten. Für diese Männer wurden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Das Hauptzollamt und die Deutsche Rentenversicherung führten Ermittlungen durch und stellten fest, dass die drei Männer als sogenannte Scheinselbstständige tatsächlich abhängig beschäftigt waren. Die Baufirma wurde zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, einschließlich Säumniszuschlägen, in Höhe von rund 100.000 Euro verpflichtet.

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