BGH entscheidet zu Widerrufsinformationen nach dem 10.06.2010

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Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen am vom 23.02.2016 (XI ZR 459/154 und XI ZR 101/15) zu den Anforderungen an die grafische Gestaltung von Widerrufsinformationen nach § 495 BGB iVm § 247 § 6 EGBGB in der Fassung ab dem 11.06.2010 geäußert.

Konkret zur Entscheidung standen zwei von Sparkassen verwendete Formulargestaltungen, die die Widerrufsinformation unterschiedlich eingerahmt (in einem Fall isoliert, im anderen Fall gemeinsam mit weiteren hervorgehobenen Informationen) darstellten.

In beiden Fällen wurde mit einem sog. Checkbox-System gearbeitet, das dem Bearbeiter der Bank durch Ankreuzen ermöglichte, das Formular entsprechend der konkreten Situation anzupassen (etwa bei mit dem Darlehen verbundenen oder zusätzlichen Verträgen, §§ 358, 359 a BGB).

In der Berufungsinstanz (jeweils das OLG Stuttgart) war der klagende Verbraucherschutzverband (es handelte sich nicht um einen Darlehenswiderruf, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung) jeweils unterlegen.

Nach der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung hat der BGH die optische Gestaltung für hinreichend erachtet und die Revisionen blieben daher ohne Erfolg. Dies wohl insbesondere deshalb, da in Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nur von „klar und verständlich“ gesprochen wird und nur hinsichtlich des Musters nach Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eine Hervorhebung gefordert wird. Da diese Regelungen auf der Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie basieren und diese ebenfalls keine Hervorhebung wie § 360 BGB erfordert, wird man davon ausgehen müssen, dass eine grafische Hervorhebung (für die Widerrufsinformation ab 11.06.2010) nicht mehr gefordert ist.

Damit hat der BGH aber ausdrücklich nichts zur inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation gesagt. Denn der Vertrauensschutz wegen Verwendung des amtlichen Musters erfordert unverändert eine Hervorhebung (so explizit Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB).

Ist dies nicht gegeben oder liegt eine Veränderung des Musters vor, ist in die Inhaltprüfung einzusteigen und hier sind zahlreiche Ansätze möglich.

So wird gerade in Widerrufsinformationen aus dem Zeitraum 11.06.2010 bis ins Jahr 2011 hinein fehlerhaft die zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen genannt, einige enthalten fehlerhafte Angaben zur Nachbelehrung oder setzen den Gestaltungshinweis Nr 7 zum Muster falsch um.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe

jetzt-widerrufen.de

– einem Zusammenschluss von spezialisierten Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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