Europäischer Gerichtshof: Kaskadenverweis in Widerrufsinformationen ist intransparent!

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“ in den Widerrufsinformationen von Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist. Er sei intransparent. Er verstoße gegen geltendes europäisches Recht.

Die Folge: Verbraucher können Verbraucherdarlehen, die nach Juli 2010 und vor März 2016 abgeschlossen wurden und deren Widerrufsinformationen einen solchen unzulässigen „Kaskadenverweis“ enthalten, möglicherweise heute noch widerrufen.

Bei dem Fall, der der Entscheidung des EuGH zugrunde lag, ging es um eine Baufinanzierung der Sparkasse Saarlouis. Die Widerrufsinformation enthielt einen sogenannten „Kaskadenverweis“ – ein Verweis auf Rechtsvorschriften, die wiederum auf andere Rechtsvorschriften verweisen.

„Bildlich gesprochen handelt es sich dabei um den Auftakt zu einer juristischen Schnitzeljagd“, so Rechtsanwalt Berger, „Der Verbraucher wird anlässlich des Kaskadenverweises in der Widerrufsinformation nacheinander gleich auf mehrere Gesetzestexte verwiesen, die er im Zweifel nicht zur Hand hat.“ Ein solcher Kaskadenverweis sei nach der Entscheidung des EuGH unwirksam, da er für den Verbraucher nicht klar und prägnant nachvollziehbar sei. Das Urteil kommt überraschend. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, den Kaskadenverweis hingegen als klar und verständlich erachtet.

„Verbraucher, die nach August 2010 und vor März 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten die darin enthaltene Widerrufsinformation von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen“, rät Rechtsanwalt Berger.

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger

Matthias Berger, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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