BGH kippt Schadensersatz im Baurecht

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Die meisten wissen, dass sie nach einem nicht verschuldeten Autounfall die Netto-Kosten für eine Reparatur auch einfach behalten können, ohne das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren.

Im Bau- und Werkvertragsrecht war das bisher genau so und war vor Gericht nie ein Problem. Als Bauherr eines mangelbehafteten Objekts (Hausbau, Carport usw. oder auch bei Sanierung) stehen Ihnen mehrere Mängelrechte zu. Sie können

1) Nacherfüllung verlangen

2) die Beseitigung selbst vornehmen

3) vom Vertrag zurücktreten

4) mindern

5) Schadensersatz verlangen

Minderung und Schadensersatz unterscheiden sich dadurch, dass beim Schadensersatz noch andere Position, wie z. B. Ausfallschäden oder Mietkosten, dazukommen.

Wurde durch einen Drittunternehmer nachgearbeitet, kann der angefallene Brutto-Betrag verlangt werden.

Ließ man den Mangel bestehen, kompensierte man diese Einschränkung durch den entspr. Geldbetrag, der zur Mangelbeseitigung angefallen wäre (Minderung).

Nur verringert um die nicht angefallene MwSt. Das nennt man fiktive Schadensabrechnung.

Und die hat der BGH nun völlig geändert, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17.

Er argumentiert, dass die Mangelbeseitigungskosten immer Positionen enthalten, die nicht dem Objekt an sich zu gute kommen, das Eigentum des Bauherrn also nicht verbessern.

So sind Handwerkerlohn, Gerüst usw. zwar nur Mangelbeseitigung notwendig, das Eigentum wird aber in der Regel nur um das verbaute Teil/Material aufgewertet.

Damit erhält der nicht ausbessernde Bauherr mehr, als derjenige der nacherfüllen lässt. Letzter gibt nämlich einen Großteil der Beträge an Dritte wieder weiter.

Jetzt kann der Bauherr, der den Mangel so belassen will, den Schadensersatz nur noch als Differenz zwischen dem Wert mangelfreien Objekt und dem mangelhaften Objekt ermitteln. Oft dürfte die nur aus dem Wert des schadhaften Materials/Teilstückes bestehen.

Ein Vergleich mit alten Fällen zeigt, dass die Summen um bis zu 85 % fallen können.

Begründet hat der BGH das auch damit, dass es im Werkvertragsrecht die Möglichkeit der Vorschussklage gibt. Möchte man den Mangel beseitigen lassen, kann man vom Bauunternehmer einen angemessenen Vorschuss auf die Kosten verlangen. Man hat also kein eigenes Liquiditätsrisiko.

Dann können wieder die ganzen Kosten regressiert werden.

Ihre RSH Kanzlei

Marco Habig

- Rechtsanwalt -



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